Die Vollmacht
Sonderveröffentlichung

Alles geregelt Die Vollmacht

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19.04.2021

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jemand ausgewählt werden, der bei vorübergehender oder dauerhafter Entscheidungsunfähigkeit für den Verfasser handeln kann. Wer keine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, kann zumindest eine Betreuungsverfügung errichten. Die eingesetzte Vertrauensperson würde dann im Vorsorgefall zum Betreuer bestellt und unterläge damit der gerichtlichen Kontrolle durch das Betreuungsgericht. „Wir empfehlen jedem, der über 18 Jahre alt ist, eine Vorsorgevollmacht anzufertigen“, sagt Simone Weidner von der Stiftung Warentest. „Dazu kann man ein Formular zum Ankreuzen nutzen, wie es beispielsweise die Stiftung Warentest anbietet.“

Die Beurkundung durch einen Notar ist zwar nicht unbedingt notwendig. „Es ist aber für die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr hilfreich, wenn die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt oder besser noch beurkundet ist“, meint Karin Bumann vom Deutschen Caritasverband in Berlin. Im Falle einer notariellen Beurkundung gestaltet der Notar die Vollmacht rechtssicher aus und stimmt sie auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse des Vorsorgenden ab. Die Überprüfung der Identität und Geschäftsfähigkeit führt zudem dazu, dass die wirksame Errichtung später kaum angezweifelt werden kann. Gerade bei hochbetagten Vollmachtgebern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die wirksame Erteilung der Vollmacht zu vermeiden. Ähnlich sollten Verbraucher auch mit ihrer Patientenverfügung umgehen. Mit diesem Dokument können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt. Auch für die Patientenverfügung gibt es Formulare, etwa von der Stiftung Warentest, Ärztekammern oder sozialen Institutionen. Mitunter hilft der Hausarzt beim Ausfüllen oder Formulieren der Patientenverfügung. pm