Urlaub gut vertreten
Sonderveröffentlichung

Rechtsanwälte & Kanzleien Urlaub gut vertreten

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr! Doch wer muss sich eigentlich am Arbeitsplatz um die Urlaubsvertretung kümmern - der Arbeitgeber oder ich?

In der Hängematte weit weg relaxen – so lässt sich der Urlaub aushalten! Doch vorher sollten sich Arbeitnehmer um eine Urlaubsvertretung kümmern. Foto: kudlai / Shutterstock.com

31.05.2022

Bevor die Erholung ansteht, Überstunden machen – oder dem Team einen Haufen Arbeit hinterlassen: Das Thema Urlaubsvertretung ist nicht in allen Betrieben optimal geregelt. In den Sommermonaten planen viele Berufstätige längere Urlaube ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dabei regelmäßig besorgt, wer ihre Aufgaben in ihrer Abwesenheit übernimmt. Muss der Arbeitgeber sich um die Urlaubsvertretung kümmern?

Die simple Antwort lautet: Nein. „Der Arbeitgeber kann theoretisch auch sagen, es ist mir egal, was während der Urlaubsabwesenheit passiert“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Genauso habe er die Möglichkeit, zu sagen: Stimmt im Team ab, wer Aufgaben während des Urlaubs übernimmt. Viele Firmen haben interne Regelungen, welche Kollegen sich gegenseitig bei Krankheit oder Urlaub vertreten.

Als Urlaubsvertretung Überlastung ankündigen

In letzterem Fall ist die Arbeitsbelastung für die vertretenden Kolleginnen und Kollegen oft hoch. Beschäftigte sollten der Führungskraft bei Überlastung mitteilen, dass sie aufgrund der hinzukommenden Aufgaben nun Prioritäten setzen müssen und abstimmen, was zuerst erledigt werden soll. „Im schlimmsten Fall, etwa wenn ich im medizinischen Bereich nicht mehr alle Patienten betreuen kann, muss man eine Überlastungsanzeige machen“, so Meyer. Nach dem Motto: Unter den gegebenen Umständen besteht die Gefahr, dass die Qualität der Arbeit nicht so ist, wie sie sein sollte.

Beschäftigte müssen ihren Urlaub nicht vorarbeiten

Was nicht geht: „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass man die Arbeitszeit, die durch den Urlaub ausfällt, vor- oder nacharbeitet“, so der Fachanwalt. Das widerspreche dem Erholungszweck des Urlaubs. Der Arbeitgeber kann Beschäftigte aber anweisen, ihren Urlaub im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit so vorzubereiten, dass möglichst wenig Aufwand in der Urlaubszeit für die Kolleginnen und Kollegen anfällt. Projekte, die dennoch übergeben werden, sollten klar kommuniziert werden. In Bürojobs empfiehlt es sich dann als letzte Amtshandlung vor dem Urlaub, eine Abwesenheitsnotiz mit dem jeweiligen Ansprechpartner zu hinterlassen. dpa/tmn