Gekündigt ist gekündigt
Sonderveröffentlichung

Rechtsanwälte & Steuerberater Gekündigt ist gekündigt

Recht: Wer seine Versicherung kündigt, kann sich nicht auf einen wirksamen Vertrag berufen.

Juristischen und steuerlichen Rat geben Rechtsanwälte und Steuerberater. Foto: ©Pressmaster/Shutterstock.com

19.04.2022

Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt, hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, wie die Rechtsanwaltskammer Stuttgart mitteilt. In dem Fall hatte eine Versicherungsnehmerin bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.

Vor Gericht berief sie sich darauf, dass die Versicherung die Kündigung weder bestätigt hatte noch sie über die nachteiligen Folgen einer Kündigung ausreichend informiert habe. Doch das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte.

Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

Schließlich habe die Versicherungsnehmerin auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Versicherung zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. „Die Kundin hat seit ihrer Kündigung keine Versicherungsbeiträge mehr geleistet. Das Gericht hielt die Versicherung im Übrigen auch nicht für verpflichtet, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen“, erläutert Rechtsanwältin Heidi Milsch von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.

Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon ging das Gericht aber vorliegend nicht aus. Denn immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt. pm