Ganz klare Regelungen
„Darin formuliert man seine konkreten Wünsche für die eigene Beisetzung“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht aus Bonn. Wer sonst darüber entscheidet, ist nicht immer eindeutig. Klar geregelt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung trägt. Dem nächsten Angehörigen komme dagegen das Totenfürsorgerecht zu – also das Recht, über die Art der Beisetzung und die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden, erläutert der Experte der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge. Eine Bestattungsverfügung kann Auseinandersetzungen verhindern. „Sie sollte immer schriftlich erfolgen“, betont Paul Grötsch vom Deutschen Forum für Erbrecht. Das Schriftstück bedarf keiner besonderen Form. Wichtig sind Datum und Unterschrift. Dafür kann – muss aber nicht zwingend – ein Anwalt hinzugezogen werden. Notariell beurkundet werden muss das Dokument nicht. „Man kann allenfalls seine eigene Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen oder einen Dritten, etwa den Hausarzt, mit unterschreiben lassen“, sagt Grötsch. Ein solcher Schritt bietet sich an, wenn absehbar ist, dass es Streit darüber geben könnte, ob die Wünsche tatsächlich dem Willen des Verstorbenen entsprechen. In einer Bestattungsverfügung kann zum Beispiel stehen, welche Bestattungsart man sich wünscht. Zudem kann festgelegt werden, ob eine Trauerrede gehalten werden soll, man religiösen Beistand haben möchte und welche Musik und welchen Blumenschmuck man haben möchte. Soll nur der engste Familienkreis teilnehmen oder auch Freunde und Bekannte? Oder soll es eine öffentliche Trauerfeier sein? Sogar der Text für die eigene Todesanzeige kann Bestandteil der Bestattungsverfügung sein.
„Wichtig ist aber auch, dafür zu sorgen, dass ausreichend Geld für die Umsetzung der Bestattungswünsche zurückgelegt worden ist“, erklärt Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter. Sie empfiehlt, bei der Bestattungsvorsorge zwischen zwei Lösungen zu wählen. Sicher seien die einmalige und verzinste Einlage in einen sogenannten Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrag oder eine Sterbegeldversicherung, die in Raten angespart wird. Bei allem gilt: Über seine eigenen Wünsche sollte man unbedingt rechtzeitig innerhalb der Familie sprechen. dpa
525 Euro – so hoch war das Sterbegeld im Jahr 2003, im letzten Jahr seines Bestehens. Die Krankenkasse zahlte es den Hinterbliebenen um die Angehörigen zu entlasten. Seit dem Jahr 2004 wird Sterbegeld nur noch in Ausnahmefällen gezahlt.