Stirbt eine Person, ohne ein Testament zu hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Erben erster Ordnung sind demnach immer Kinder und Enkel sowie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Wer genau wie viel bekommt, hängt von der Anzahl der Erben sowie weiteren Faktoren ab, etwa von der Frage, ob Eheleute eine Gütergemeinschaft vereinbart haben. Bei Verheirateten erbt nicht automatisch der Partner alles. Oftmals entstehen in solchen Situationen Erbengemeinschaften, die den kompletten Besitz (Haus, Geld, Auto, Wertpapiere, Anlagevermögen) auseinanderdividieren müssen.
Formulierungen sind oft entscheidend
Wer ganz sicher gehen will, dass jeder seiner Nachkommen genau das bekommt, was man ihm zukommen lassen möchte, muss ein Testament aufsetzen. Das ist nicht ganz einfach, denn oftmals sind die Formulierungen bei Testamenten entscheidend - und nicht jeder kennt die klaren rechtlichen Begriffe. In jedem Fall ist es sinnvoll, ein Testament nicht einfach irgendwo in der Wohnung aufzubewahren, sondern es beim Nachlassgericht vor Ort zu hinterlegen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Amtsgerichte. Der letzte Wille wird dann dem Zentralen Testamentsregister (ZTR) gemeldet. Dieses wird von der Bundesnotarkammer geführt. Notare geben Testamente ihrer Kunden automatisch weiter. Erbverträge können beurkundende Notare auch selbst verwahren. An das ZTR geht lediglich ein Hinweis, dass es ein Testament oder etwa einen Erbvertrag gibt. Das ZTR speichert die Angaben. „Das sind in erster Linie Daten zur verfügenden Person wie Name und Geburtsdatum, das Datum der Urkunde oder etwa Angaben zur Verwahrstelle", sagt Martin Thelen von der Bundesnotarkammer. Der Weg dahin ist einfach: Zunächst gilt es, das Testament abzufassen. Seinen letzten Willen kann man entweder beurkunden lassen oder privatschriftlich verfassen. „Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein", betont Thelen. „Ein am Computer aufgesetztes Testament ist nicht rechtsgültig." Er empfiehlt, auch Ort und Datum hinzuzufügen. Im Testament sind die Namen der Erben zu nennen sowie deren Geburtsdatum und Anschrift. Wichtig ist, dass das Testament rechtsgültig ist. Damit es dabei nicht zu Pannen kommt, bietet es sich an, ein Testament von einem Notar beurkunden oder das privatschriftlich abgefasste Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen zu lassen. Das Nachlassgericht, wo der letzte Wille hinterlegt werden soll, prüft dies nicht. Steht fest", dass das Testament rechtsgültig ist, geht es darum, das Dokument zu registrieren. „Testamente, die beurkundet werden, registriert immer der Notar, hier müssen Verbraucher nichts weiter veranlassen", sagt Thelen. Diejenigen, die ihr Testament privatschriftlich abgefasst haben, können es freiwillig beim Nachlassgericht hinterlegen. Dann übernimmt das Verwahrgericht die Registrierung. Ohne Hinterlegung selbst registrieren lassen können Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Testament beim ZTR nicht. Wer sich selbst ans Amtsgericht wendet, muss dort einen Antrag auf Hinterlegung stellen. Entsprechende Formulare sind oft auf der Website der Gerichte zu finden. Das weitere Prozedere ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. „Oft muss man das Testament persönlich abgeben und sich ausweisen", sagt Thelen.
Kosten sind überschaubar
Für die besondere amtliche Verwahrung erhebt das Gericht eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 Euro. „Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die Registrierung im ZTR, im Regelfall in Höhe von 12,50 Euro bei einem beurkundeten Testament und 15,50 Euro bei einem privatschriftlichen Testament", so Thelen. Kommt es zum Todesfall, benachrichtigt das zuständige Sterbestandesamt elektronisch das ZTR. Dort wird überprüft, ob die verstorbene Person mit einem Testament registriert ist. Ist dies der Fall, informiert das ZTR im Regelfall das zuständige Amtsgericht oder unter Umständen den Notar oder die Notarin. Die Verwahrstelle übersendet dann die Urkunde an das Nachlassgericht. Das Gericht prüft nun, ob die Urkunde zu der verstorbenen Person gehört. Bei einem Ja öffnet ein Mitarbeiter des Gerichts die Urkunde - ohne die Rechtsgültigkeit zu prüfen. und schickt eine beglaubigte Kopie nebst Eröffnungsprotokoll an die Beteiligten. „Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass der letzte Wille der verstorbenen Person berücksichtigt wird", betont Thelen. ka/dpa
Info Mehr Informationen über das ZTR unter testamentsregister.de