Der letzte Wille eines Menschen beschäftigt nicht selten die Gerichte. So wie die Ehefrau eines Erblassers, welche eine fast 50 Jahre alte Kopie eines Testaments beim Nachlassgericht einreichte, wonach sie Alleinerbin sein sollte. Ihr Ehemann habe diese Kopie angefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er nicht auch das Original übergeben habe, sei ihr nicht bekannt. Das Nachlassgericht hat die Eröffnung der Testamentskopie abgelehnt. Mangels hinreichender Gewähr einer vollständigen und unverfälschten Wiedergabe sei eine Kopie nicht zu eröffnen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf korrigierte das Nachlassgericht jedoch. Denn die Erbfolge kann auch auf der Grundlage von nur noch in Kopie vorhandenen Testamenten festgestellt werden. Ob die Kopie dann tatsächlich zum Nachweis der Erbfolge genügt, ist nach Eröffnung durch das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens zu überprüfen. Im Weiteren, so das Oberlandesgericht, ist auch zu beachten, dass auch formunwirksame Testamente möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen können.
Rechtsanwalt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht erklärt dazu: „Wenngleich die Ehefrau hier mit ihrer Beschwerde Erfolg hat und die Testamentskopie nunmehr zu eröffnen ist, steht noch lange nicht fest, ob sie auch tatsächlich Alleinerbin ihres Ehemannes wird. Die Klärung dieser Frage ist einem separaten Erbscheinverfahren vorbehalten. Ein Gerichtsverfahren wie das vorliegende hätte vermieden werden können, wenn der Erblasser sein Testament in die besondere amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben hätte. Die Kosten betragen einmalig 93 Euro. Damit ist garantiert, dass im Erbfall das Testament im Original auch aufgefunden wird.“
Nur handschriftliches Testament ist gültig
In einem anderen Fall war ein Ferienhaus in Italien Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das betreffende Testament war zwar handschriftlich verfasst, der Name der Erbberechtigten jedoch als ausdruckte Liste beigefügt. Nach dem Tod des Ehemannes, haben zwei der auf der maschinengeschriebenen Liste genannten Personen einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben ausweist. Die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe ist diesem Antrag entgegengetreten.
Der BGH stellte klar, dass nach § 2247 Abs. 1 BGB der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann. Bei einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament nach der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei müssen sämtliche Verfügungen des Erblassers, um wirksam zu sein, diese Formanforderungen erfüllen. In dem handschriftlichen Testament selbst ist hinsichtlich des Erbteils in Italien die getroffene letztwillige Verfügung nicht hinreichend bestimmt. Aus ihr allein lassen sich die Erben – ohne Rückgriff auf die Anlage – im Einzelfall nicht entnehmen. Ohne eine zweifelsfreie Bestimmung der bedachten Personen liegt jedoch keine vollständige letztwillige Verfügung vor.
Die Erbeinsetzung für das Erbteil konnte nicht dadurch vervollständigt werden, dass auf die Namen und Adressen in der maschinengeschriebenen Anlage verwiesen wurde. Die Bezugnahme auf eine nicht formwirksame Anlage kann nicht dazu führen, dass diese zum Bestandteil des formgültigen Testaments wird. Der Erbscheinantrag war daher zurückzuweisen, Alleinerbin des gesamten Vermögens der Eheleute wurde damit die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe. pm