Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil kommt dann zum Tragen, wenn bestimmte Personen, die einen gesetzlichen Erbanspruch haben, per Testament vom Erbe ausgeschlossen - also „enterbt“ - werden. In diesem Fall können sie immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes für sich beanspruchen. Beispiel: Wenn eine verwitwete Frau drei Kinder hinterlässt, würden diese nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen erben, also je ein Drittel. Schließt die Frau ein Kind vom Erbe aus, steht diesem als Pflichtteil immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes zu, in diesem Fall ein Sechstel. Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, sowie jeweils deren Nachkommen, wenn die Kinder selbst schon verstorben sind, Ehemann und Ehefrau, eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen sowie die Eltern der verstorbenen Person, falls es keine Nachkommen gibt. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stief- und Pflegekinder. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren.
Das Erbe spenden – geht das überhaupt?
Theoretisch kann man seinen gesamten Nachlass einer gemeinnützigen Organisation zukommen lassen. „Dann stehen den Hinterbliebenen aber oft Pflichtteilsansprüche zu“, erklärt der Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott. Denkbar ist auch, dass die gemeinnützige Organisation die Hälfte des Vermögens bekommt und die andere Hälfte geht an die Hinterbliebenen. Eine weitere Möglichkeit: Die gemeinnützige Organisation erhält aus dem Nachlass einen Einmalbetrag. Natürlich kann man auch mehrere Vereine und Initiativen im Testament bedenken. Doch egal, welche Variante der Erblasser oder die Erblasserin wählt: Viele von ihnen fragen sich, ob und wie sie ihre Entscheidung gegenüber ihren nächsten Angehörigen kommunizieren – schließlich werden diese eines Tages entweder weniger oder allenfalls einen Pflichtteil erben. Eberhard Rott plädiert für Offenheit. Er rät: „Unbedingt mit den nächsten Angehörigen frühzeitig das Gespräch suchen und sie über den eigenen Wunsch informieren.“ Es ist darüber hinaus sinnvoll, mit der Organisation, die man testamentarisch bedenken möchte, im Vorfeld Kontakt aufzunehmen. ots/ka