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#AMSTART Arbeitsmittel stellt der Ausbilder

Profiwerkzeuge sind teuer und müssen vom Betrieb bezahlt werden.

Werkzeuge oder spezielle Kleidung muss der Auszubildende nicht selbst bezahlen. Foto: Kirsten Neumann/dpa-mag

25.03.2025

Die Ausbildung beginnt und eigentlich scheint alles bereit für einen erfolgreichen Start. Doch oft muss noch einiges besorgt werden - von der passenden Sicherheitskleidung bis hin zu Werkzeugen. Das kann schnell teuer werden. Müssen Auszubildende das selbst bezahlen?

Regelungen laut Gesetz

Nein, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Der jeweilige Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Ausbildungsmittel bereitzustellen. Das ist im Berufsbildungsgesetz (Paragraf 14) festgelegt. Demnach bekommen Azubis „die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur“ vom Ausbilder kostenlos zur Verfügung gestellt, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Je nach Ausbildung kann das also auch ein Laptop sein oder eine Friseurschere. Wie die Industrie- und Handelskammer Magdeburg mitteilt, fällt auch Arbeitskleidung unter diese Regelung - sofern die Berufsgenossenschaft eine bestimmte Sicherheitskleidung vorschreibt. Die Ausgaben für gewöhnliche Arbeits- und Berufsbekleidung müssten hingegen in der Regel vom Auszubildenden getragen werden, falls der Arbeitgeber die Kosten nicht freiwillig übernimmt.

Unternehmen aus der Region

Schulbücher sind keine Fachliteratur

Bei Schulbüchern und Lernmitteln für die Berufsschule ist der Betrieb nicht verantwortlich. Entweder die Berufsschule stellt die Lernmittel oder Auszubildende müssen sie bezahlen. Denn Schulbücher zählen nicht als Fachliteratur für die betriebliche Ausbildung, die wiederum vom Gesetz her der Betrieb bezahlen muss. dpa


Rente auch für Berufseinsteiger

Was tun bei dauerhafter Krankheit oder einem Arbeitsunfall?

Ein Unfall oder eine Krankheit kann dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können. Das kann zu großen finanziellen Einbußen führen. Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können Betroffene aber in der Regel erst beziehen, wenn sie bereits fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt haben.

Für Berufseinsteiger gilt allerdings eine Sonderregelung, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit. Denn sie haben zumindest im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bereits ab der ersten Beitragszahlung Anspruch auf eine sogenannte Erwerbsminderungsrente.

Liegt die Ursache für die Erwerbsunfähigkeit in einer anderen Krankheit, kann ebenfalls eine Rente gezahlt werden. Dann aber muss die volle Erwerbsminderung zum einen innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eingetreten sein. Zum anderen braucht es zwingend eingezahlte Pflichtbeiträge über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bisher eingezahlten Beiträgen und der sogenannten Zurechnungszeit. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als seien weiterhin den Durchschnitt der bisher gezahlten Beträge bis zur Regelaltersgrenze eingezahlt. Berufsausbildungszeiten werden zudem pauschal höher bewertet.

Bis zu 1.500 Euro Rente

Laut Katja Braubach von der DRV kann die Erwerbsminderungsrente für Berufseinsteiger, die während der Lehre einen Arbeitsunfall erlitten haben, darum bereits bis zu rund 1.500 Euro betragen. Worin besteht dann aber der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente Berufseinsteigern und denen von mindestens fünf Jahre Versicherten?

Bei langjährig Versicherten wird nicht nach Arbeits- oder Freizeitunfall unterschieden. Ebenso wenig zwischen einer Berufskrankheit oder einer auf andere Art und Weise eingetreten Erkrankung. Sie können eine Erwerbsminderungsrente also auch dann erhalten, wenn ihnen in der Freizeit etwas zustößt. dpa