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Bereit für die Steuer
Sonderveröffentlichung

#AMSTART Bereit für die Steuer

Endlich das eigene Geld - und schon kommt das Finanzamt. Lohnt sich die Steuererklärung für Azubis?

Auch für Auszubildende kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, wenn zu viel gezahltes Geld erstattet wird. Foto: Björn Wylezich/adobe.stock

15.09.2025

Auch Auszubildende sind grundsätzlich steuerpflichtig, sobald sie ein regelmäßiges Einkommen beziehen. Die möglicherweise anfallende Lohnsteuer führt der Arbeitgeber automatisch ans Finanzamt ab. 

Was viele nicht wissen: Erst wenn das Gesamtjahreseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, werden wirklich Steuern fällig. Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst, für 2025 liegt er bei 12 096 Euro. Liegt also das Einkommen darunter, werden keine Steuern fällig.

Auch können Arbeitsweg, teure Arbeitsmittel oder andere Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Deshalb kann es auch für Auszubildende durchaus sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und sich möglicherweise zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. 

Unter 18 müssen die Eltern unterschreiben

Manche Azubis sind sogar zur Abgabe verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sie Nebeneinkünfte erzielen, Lohnersatzleistungen wie Krankengeld von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen haben oder mehrere Jobs gleichzeitig ausüben. Ein zusätzlicher Minijob zählt nicht dazu, denn dieser wird in der Regel vom Minijob-Arbeitgeber pauschal versteuert.

Gut zu wissen: Minderjährige Auszubildende gelten rechtlich gesehen als beschränkt geschäftsfähig. Deswegen benötigen sie bei bestimmten Handlungen – wie der Abgabe einer Steuererklärung - die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. In der Regel sind das beide Elternteile. Deswegen ist die Steuererklärung minderjähriger Steuerpflichtiger grundsätzlich von den Eltern, nicht vom Azubi selbst zu unterschreiben. 

Nach Erfahrung des Bunds der Steuerzahler beanstanden Finanzämter zwar gerade bei freiwilligen Abgaben, bei denen eine Erstattung winkt, naturgemäß selten eine fehlende Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

Wer also Nachfragen seitens der Steuerbehörde vermeiden möchte, tut gut daran, diesen Hinweis zu befolgen. dpa