Kurzarbeit. Während der Coronakrise hat sich das System des Kurzarbeitergeldes bewährt. Viele Firmen nutzten es, um durch die Pandemie zu kommen, viele Arbeitnehmer konnten trotz vorübergehender Lohneinbußen ihren Job behalten. Um während der Pandemie die Wirtschaft am Laufen zu halten, wurden Sonderregelungen eingeführt, die bis zum 30. Juni gelten - erst einmal, denn wie sich die Lage weiter entwickeln wird, ist derzeit schwer abzuschätzen.
Corona-Bonus. Um die finanzielle Lage ihrer Mitarbeiter zu verbessern, haben viele Unternehmen auch Boni gezahlt. Damit diese nicht gleich wieder von der Steuer „aufgefressen“ werden, sind Sonderzahlungen wegen Corona steuerfrei - bis einschließlich 31. März 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern insgesamt bis zu 1500 Euro zusätzlich zahlen, ohne dass der Staat seine Hand aufhält.
Impfpflicht. Im Gesundheitswesen ist am 15. März eine viel diskutierte Neuerung in Kraft getreten: Die Impfpflicht für Beschäftigte. Arbeitnehmer müssen dabei ihrem Arbeitgeber die vollständige Impfung nachweisen. Nur Personen, die bereits genesen sind oder die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sind davon ausgenommen – aber auch das muss dem Arbeitgeber gegenüber belegt werden. Ungeimpfte ohne Nachweis muss der Arbeitgeber ans Gesundheitsamt melden. Dieses kann dann im schlimmsten Fall ein Beschäftigungsverbot erteilen. Bei Neueinstellungen dürfen Gesundheitsbetriebe seit 16. März nur noch Mitarbeiter einstellen, die ihren Impfstatus, den Genesenenstatus oder eine Kontraindikation belegt haben.
Digitale Krankmeldung. Eine weitere bedeutende Neuerung im Arbeitsrecht in diesem Jahr ist die digitale Krankmeldung. Seit Oktober 2021 sind Ärzte verpflichtet, den Krankenstatus digital an die Krankenkassen zu melden. Ab 1. Juli 2022 erfolgt die Krankmeldung auch beim Arbeitgeber auf digitalem Weg – der „gelbe Schein“ wird damit überflüssig. Allerdings ist es nach wie vor wichtig, dass Angestellte ihren Arbeitgeber informieren, telefonisch oder per Mail. Bis auf weiteres stellen Ärzte dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Dokumentationszwecken aus.
Digitale Arbeitslosmeldung. Ebenfalls digital erfolgen kann jetzt die Meldung beim Arbeitsamt im Falle einer Arbeitslosigkeit. Möglich macht das die Streichung des Wortes „persönlich“ im Regelwerk zur Arbeitslosmeldung. Einen Haken gibt es allerdings: Die digitale Arbeitslosmeldung geht nur, wenn man die „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises nutzt. ka