Von Urlaub bis Pflegezeit
Sonderveröffentlichung

Arbeitsrecht Von Urlaub bis Pflegezeit

Mit Beginn eines neuen Jahres treten zahlreiche Neuregelungen im Bereich des Arbeitsrechts in Kraft. 

Seinen Ursprung hat das Arbeitsrecht in den FabrikgesetFoto: Romolo Tavani/adobe.stock zen von 1833 in England.

14.03.2023

Pflegezeit, Krankschreibung und Arbeitszeiterfassung: Seit dem 1. Januar 2023 sind neue arbeitsrechtliche Regelungen in Kraft, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen.

1. Stellen Eltern oder pflegende Angehörige einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf diesen reagieren. Neu ist zudem, dass er im Falle einer Ablehnung diese begründen muss. Für Betriebe mit weniger als 15 beziehungsweise 25 Mitarbeitern gelten andere Regelungen. 

2. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem letzten Herbst müssen Unternehmen die Lage, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit ihrer Angestellten genau erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems genügt nicht.

3. Seit Januar können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Angestellten nur noch elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.

4. Arbeitgeber sind seit Beginn des Jahres verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Das gilt auch für EU-Arbeitsbescheinigungen.

5. Die Pauschale für das Homeoffice wurde entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann nun für 210 Tage beansprucht werden.

6. In Deutschland verjähren Urlaubsansprüche nach drei Jahren. Diese Frist beginnt laut des Europäischen Gerichtshofs allerdings erst dann, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten darauf hinweist, dass dieser noch Resturlaub hat.

7. Der Ausbildungsfreibetrag wurde auf 1200 Euro pro Kalenderjahr (vorher 924 Euro) angehoben. Er wird für Kinder gewährt, die volljährig sind, eine Berufsausbildung machen und nicht bei ihren Eltern wohnen. Anne Schur