Neuregelungen im Bereich Arbeitsrecht: Von Urlaub bis Pflegezeit
Sonderveröffentlichung

Arbeitsrecht Neuregelungen im Bereich Arbeitsrecht: Von Urlaub bis Pflegezeit

Seit dem 1. Januar gibt es einige Änderungen im Bereich Pflegezeit, Krankschreibung und Arbeitszeiterfassung

Seinen Ursprung hat das Arbeitsrecht in den Fabrikgesetzen von 1833 in England. Foto: Romolo Tavani/adobe.stock

30.03.2023

Pflegezeit, Krankschreibung und Arbeitszeiterfassung: Seit dem 1. Januar 2023 sind neue arbeitsrechtliche Regelungen in Kraft, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen.

1. Stellen Eltern oder pflegende Angehörige einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen reagieren. Neu ist zudem, dass er – im Falle einer Ablehnung – diese begründen muss. Für Betriebe mit weniger als 15 beziehungsweise 25 Mitarbeitern gelten andere Regelungen.

2. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem letzten Herbst müssen Unternehmen die Lage, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit ihrer Angestellten genau erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems genügt nicht.

3. Seit Januar können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Angestellten nur noch elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.

4. Arbeitgeber sind seit Beginn des neuen Jahres außerdem dazu verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen digital und nicht mehr wie früher in Papierform an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese neue Regelung gilt dabei auch für sogenannte EU-Arbeitsbescheinigungen

5. Die Pauschale für das Homeoffice wurde entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann nun für 210 Tage beansprucht werden.

6. In Deutschland verjähren Urlaubsansprüche nach drei Jahren. Diese Frist beginnt laut des Europäischen Gerichtshofs allerdings erst dann, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten darauf hinweist, dass dieser noch Resturlaub hat.

7. Neue Regelungen gibt es auch beim Thema Ausbildung. Der Ausbildungsfreibetrag wurde zu Beginn des Jahres auf 1 200 Euro pro Kalenderjahr (vorher 924 Euro) angehoben. Er wird für Kinder gewährt, die volljährig sind, eine Berufsausbildung machen und nicht bei ihren Eltern wohnen.

8. Zudem hat die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Dieses kann bis dahin bereits dann gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Angestellten von einem Entgeltausfall betroffen sind. Anne Schur