Arbeitnehmern und Arbeitgebern stehen gewisse Rechte zu, welche die Interessen von beiden Seiten bestmöglich schützen sollen. Allerdings gibt es immer mal wieder Fälle, in denen die Rechte und Pflichten nicht eindeutig klar sind. Oft dann, wenn es ein außerordentlicher Fall ist, der im Arbeitsvertrag nicht eindeutig benannt ist. Für ein Arbeitsverhältnis gelten neben den schriftlichen Vereinbarungen im Vertrag noch weitere Regeln. Gerade bei einschneidenden Ereignissen oder beim Thema Social Media kann es schnell zu Konflikten kommen.
Kann mein Arbeitgeber Sonderurlaub verbieten?
Die Geburt des Kindes, die eigene Hochzeit, ein Todesfall: An manchen Tagen ist einfach nicht an Arbeit zu denken. Dafür muss es doch Sonderurlaub geben, oder? Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Eine Sonderregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) besagt aber, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie für eine „nicht erhebliche Zeit verhindert sind“. Dazu zählen zum Beispiel ein Todesfall in der Familie, Umzug oder Hochzeit als klassische Fälle. Allerdings müssen Beschäftigte eines beachten: Diese Regelung des BGB können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen.
Ist das der Fall, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Anlässe wie den eigenen Hochzeitstag oder den Tod eines Angehörigen Urlaub nehmen. Auch Sonderurlaub ist nach Absprache möglich, dann aber in der Regel unbezahlt. In einigen Bereichen ist Sonderurlaub im Tarifvertrag geregelt, etwa im öffentlichen Dienst. Hier seien unter dem Stichwort „Arbeitsbefreiung“ ausdrücklich die Fälle ausformuliert, zu denen Mitarbeiter bezahlten Sonderurlaub bekommen. Wo es tarifvertragliche Regeln gibt, können Arbeitgeber Sonderurlaub auch nicht verbieten.
Ein weiterer Fall, in dem Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub nicht verbieten können, ist die Freistellung zur Stellensuche nach einer Kündigung. Verlangen Mitarbeiter/innen rechtzeitig – etwa für ein Bewerbungsgespräch – freigestellt zu werden, muss der Arbeitgeber dafür einer angemessenen Freistellung von der Arbeit zustimmen.
Darf ich Bilder von der Arbeit posten?
Wer ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (AZ: 4 Sa 34/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Im vorliegenden Fall klagte ein Frachtpilot, nachdem er von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hatte. Er hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen unter anderem eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. Zwar hatte der Pilot eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“ beantragt und genehmigt bekommen. Er ging davon aus, dass seine Veröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte laut Urteil zum Beispiel Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. Das Landesarbeitsgericht aber sah einen wichtigen Grund für eine Kündigung.
Dem Arbeitgeber stehe das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht habe der Kläger durch die Postings verletzt. Zudem habe er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag. dpa/fs