Ärger am Arbeitsplatz – das kennt fast jeder. Häufig lässt sich Streit mit Kollegen oder dem Vorgesetzten intern klären. Doch manchmal braucht es die Expertise eines Experten. Gerade bei sensiblen Themen wie Kündigung, Abmahnung, Arbeitsverträgen und Gehaltsfragen ist juristischer Fachbeistand nötig.
Fristen einhalten
Nicht selten gilt es dabei auch Fristen einzuhalten, die der Laie gar nicht kennt. Der Fachanwalt kann eine ungerechtfertigte Kündigung abwehren, eine Abfindung durchsetzen oder eine rechtswidrige Abmahnung aus der Personalakte tilgen. Ebenso hilft er dabei, ausstehende Zahlungen oder einen Ausgleich für Überstunden einzufordern oder Urlaubsansprüche durchzusetzen. Arbeitsverträge prüft er auf versteckte Klauseln, Arbeitszeugnisse auf unpassende Formulierungen. Der Fachanwalt kennt die Fristen und Pflichten, die es bei Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Streitfragen einzuhalten gilt. ka
Arbeitsrecht und Corona
Wer Angst hat, sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der eigenen vier Wände anzustecken, kann als Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind.
Wer krank ist und zuhause bleiben muss, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt - auch bei Covid-19 gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall. Wer dagegen nicht krank ist, aber trotzdem einer Quarantäne-Anordnung unterliegt, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigungsleistung hat der Arbeitgeber zu zahlen, der sie sich von der Behörde erstatten lassen kann. Betriebe müssen diese Entschädigung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen.
Ordnen Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit an und kommt es dadurch bei ihren Beschäftigten zu Entgeltausfällen, dann können diese Firmen die Gewährung von Kurzarbeitergeld beantragen.
Bleiben Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen, dürfen Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Solange keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Arbeitsleistung unmöglich. Das bedeutet, dass sie nicht zur Arbeit kommen müssen.
Bleiben Schulen oder Kitas länger geschlossen, besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, müssen dann zwar nicht zur Arbeit kommen, haben aber auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer können alternativ Urlaub nehmen bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt. dpa/DAV