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Hitze: Kinder nie im Fahrzeug zurücklassen
Sonderveröffentlichung

Autocheck im Sommer Hitze: Kinder nie im Fahrzeug zurücklassen

Schon ab 20 Grad Celsius und Sonnenschein droht im geparkten Auto ein gefährlicher Hitzestau, der tödlich für Insassen sein kann.

08.05.2025
Tödliche Gefahr für Insassen droht bei warmen Temperaturen im Auto Foto: Karolin Krämer/dpa mag
Tödliche Gefahr für Insassen droht bei warmen Temperaturen im Auto Foto: Karolin Krämer/dpa mag

Anschnallen, sichern, abschnallen, anleinen und wieder von vorn. Stressig? Mag sein, aber: Kinder oder Haustiere dürfen bei sommerlichen Temperaturen nie allein im Auto zurückgelassen werden, auch nicht nur ganz kurz. Denn der Innenraum heizt sich schnell auf und dann wird es gefährlich. Auch ein leicht offenes Seitenfenster könne den Hitzestau im Auto nicht verhindern, warnt der ADAC.

Gefahr in Verzug: Kind im parkenden Auto entdeckt

Bereits bei Lufttemperaturen von 20 Grad und Sonnenschein kann demnach die Temperatur innen so stark ansteigen, dass es für den Nachwuchs gesundheitlich bedenklich werden – ganz speziell für Babys und Kleinkinder. Übrigens: Wer ein Kind in einem in der Sonne stehenden Auto entdeckt und das als gefährliche Lage wertet, muss Hilfe leisten. Wer das nicht tut, macht sich strafbar, so die Prüforganisation Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ). Ist das Kind noch bei Bewusstsein, sollte Außenstehende versuchen, schnellstmöglich die Eltern oder die Aufsichtspersonen zu finden. Gelingt das nicht sofort und zeigt das Kind Überhitzungserscheinungen: Notruf über 112 alarmieren. Manchmal kann es sogar nötig werden, bis zum Eintreffen der Rettung bereits selbst einzugreifen. Wenn das Kind schon extrem stark schwitzt und auf Signale von außen gar nicht mehr reagiert, kann das auf Lebensgefahr hindeuten. Eine solche Notstandslage kann es erforderlich machen, die Scheibe mit einem geeignetem Gegenstand, etwa einem Stein, einzuschlagen. Wichtig ist, dass man weder sich noch das Kind dabei verletzt. Auch die Leitstelle der alarmierten Rettungskräfte kann Handlungsanweisungen geben. Das Vorgehen sollte nach Möglichkeit mit Videos oder Fotos dokumentiert werden. Zwar sei diese Sachbeschädigung in Anbetracht der Rettung von Menschenleben angebracht, so die GTÜ. Aber zivilrechtlich sollte die Notstandslage, bewiesen werden können. 

Grundsätzlich ist der Sachverhalt mit einem in ähnlichen Zustand vorgefundenen Tier im Auto vergleichbar. Jedoch könne bei einem Kind schneller und einfacher eine Notstandslage angenommen werden, erklärt die GTÜ unter Verweis auf einschlägige juristische Einschätzungen. dpa