Wer neue Herausforderungen sucht, sich mal fortbilden möchte oder beruflich neue Wege einschlagen will, den plagen nicht selten finanzielle Bedenken: Wie kann ich mir das leisten, die Schulbank zu drücken, wenn ich währenddessen kein Geld verdienen kann? Wie soll die Fortbildung finanziert werden - und wie die Lebenshaltungskosten in dieser Zeit? Eine Option kann dann das Aufstiegs-Bafög sein. Doch wie bekommt man es eigentlich - und wie sieht die Förderung aus? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was ist das Aufstiegs-Bafög?
Als Aufstiegs-Bafög werden finanzielle Leistungen bezeichnet, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gezahlt werden - für insgesamt mehr als 700 unterschiedliche Fortbildungsabschlüsse. Das Spektrum der Möglichkeiten ist breit. Beispielsweise kann man sich zum Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt fortbilden.
Ziel des Förderangebotes sei, beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und Fachkräfte zu sichern, sagt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Voraussetzung für die Förderung ist eine entsprechende berufliche Vorqualifikation. Für Weiterbildungen wie etwa Sprachkurse, die keinen Bezug zum erlernten Beruf haben, kann man kein Aufstiegs-Bafög bekommen. Gut zu wissen: Eine Altersgrenze für die Förderung gibt es nicht.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Fortbildungen in Voll- und Teilzeit, die von öffentlichen oder privaten Trägern angeboten werden. Diese müssen auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse vorbereiten. Der Abschluss, der mithilfe des Aufstiegs-Bafög angestrebt wird, muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Deswegen ist häufig eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung - aber nicht grundsätzlich. Wer etwa als Studienabbrecher oder Abiturientin ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der jeweiligen Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis, eine Fortbildung beginnt, kann ebenfalls eine Förderung erhalten.
Außerdem gibt es bestimmte Anforderungen an die Fortbildung - wie beispielsweise eine Mindestanzahl von Unterrichtsstunden. Und: Wer bereits einen Masterabschluss hat, kann kein Aufstiegs-Bafög bekommen. Der höchste bisherige Hochschulabschluss darf ein Bachelor sein.
Worin besteht die Förderung?
Macht man die Fortbildung in Vollzeit, ist unter Umständen ein Beitrag zum Lebensunterhalt möglich, abhängig vom Einkommen und Vermögen. Für Alleinstehende beträgt diese Förderung laut Bundesbildungsministerium monatlich maximal 963 Euro. Ist man verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag um 235 Euro. Hat man Kinder, für die man Anspruch auf Kindergeld hat, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro je Kind. Wer Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erzieht, erhält zudem einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung. Dieser liegt bei 150 Euro je Kind und ist unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen. Außerdem ist ein Beitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren möglich - auch bei einer Fortbildung in Teilzeit. Diese Förderung ist einkommens- und Vermögens-unabhängig, die Höchstsumme der Förderung liegt bei 15.000 Euro. 50 Prozent davon müssen nicht zurückgezahlt werden. Für die anderen 50 Prozent erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer laut einer Sprecherin des Bundesbildungsministeriums Darlehensangebot der Förderbank KfW. Bei bestandener Abschlussprüfung können von der Darlehenssumme auf Antrag wiederum 50 Prozent erlassen werden.
Wo beantragt man das Aufstiegs-Bafög?
Wer für die Beratung und Antragstellung zuständig ist, hängt vom Bundesland ab. Meist sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig. In einigen Bundesländern ist es aber anders geregelt. Eine Übersicht über die Online-Antragsmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern findet sich auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums zum Aufstiegs-Bafög.
Was gilt es sonst zu beachten?
Wird die Förderung erst nach dem Beginn des Unterrichts beantragt, werden Leistungen nicht rückwirkend, sondern frühestens vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Der Beitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.„Am häufigsten kommt es vor, dass Anträge unvollständig eingereicht werden. Das führt dann zu längeren Bearbeitungszeiten, weil Unterlagen nachgereicht werden müssen“, sagt Henning Lipski, Pressesprecher des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Man sollte sich also am besten rechtzeitig informieren, welche Unterlagen man benötigt. Antragsformulare finden sich auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums zum Aufstiegs-Bafög.
dpa