In einem Praktikum lässt sich ausloten, ob eigene Vorstellungen von einem Beruf mit der Realität übereinstimmen. Das ist nicht nur in jungen Jahren, sondern auch noch später möglich. Was sich allerdings unterscheiden kann, sind die Rechte und Pflichten beider Seiten. Generell gilt:
,,Alle Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag und später auf ein Zeugnis", sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Anspruch auf Urlaub besteht in der Regel nur bei freiwilligen Praktika. Komplizierter wird es zum Beispiel bei den Themen Vergütung oder Mindestdauer. Ob ein Anspruch besteht, hängt je nach Status von bestimmten Voraussetzungen ab. Eine Übersicht:
1. Schnupper praktikum für Schülerinnen und Schüler:
In einigen Bundesländern sehen die Lehrpläne mehrwöchige Betriebspraktika vor. Bei solchen Schnupperpraktika geht es nicht ums Ausbilden, sondern ums Kennenlernen. Der Schülerstatus bleibt erhalten. Einen Anspruch auf Mindestlohn haben die Schülerinnen und Schüler nicht.
Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung Minderjähriger die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzes beachten.
2. Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum für Studierende:
Pflichtpraktika, die für Studierende in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen sind, sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. „Das gilt auch für Orientierungspraktika bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten", sagt Stach. Bei Praktika, die bis zu drei Monaten studienbegleitend freiwillig absolviert werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Praktikanten versicherungsfrei, wenn sie als Studierende ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
3. Praktikum nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium:
Hier gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt. Er beträgt aktuell zwölf Euro brutto je Zeitstunde. Auch für Praktika, die nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen, ist laut Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen.
4. Praktikum neben dem Beruf:
Diejenigen, die neben dem Beruf ein Praktikum absolvieren möchten, sollten dafür unbedingt das Einverständnis des aktuellen Arbeitgebers einholen, rät Katharina Hain vom Personaldienstleister Hays. Allerdings gibt es für ein Praktikum neben dem Beruf einige Hürden. „Es ist unzulässig, wenn dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten oder die Mindestruhezeit unterschritten wird", sagt Daniel Stach. Auch während des Urlaubs ist ein Praktikum nicht ohne Weiteres statthaft, denn es gefährdet unter Umständen den Urlaubszweck - nämlich die Erholung. Kommt ein Praktikum neben dem Beruf zustande, besteht Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
5. Praktikum für Arbeitssuchende:
Arbeitslose haben die Möglichkeit, an einer Maßnahme beim Arbeitgeber teilzunehmen, umgangssprachlich (Betriebs-)Praktikum. Ein potenzielles Entgelt wird auf das Arbeitslosengeld II vom Jobcenter angerechnet. Der Freibetrag - also der Betrag, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird liegt bei 100 Euro. Bei zwischen 100 Einkommen und 1000 Euro sind zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei. Anders beim Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit für Menschen, die erst seit Kurzem arbeitslos sind. ,,Ein Entgelt hierfür wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerecht", sagt Christian Ludwig von der Bundesagentur für Arbeit. Wollen Bezieher von Arbeitslosengeld ein Praktikum absolvieren, das 14 Wochenstunden überschreitet, benötigen sie die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig: Ein Praktikum sollten Arbeitslose immer vorab abklären.
6. Praktikum für Rentnerinnen und Rentner:
Eine Person erwirbt praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit - das ist das eigentliche Ziel eines Praktikums. ,,Da Rentnerinnen und Rentner ihre berufliche Tätigkeit typischerweise altersbedingt bereits beendet haben, liegt im Zweifel kein Praktikum, sondern ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor", sagt Daniel Stach. dpa
Mehr Geld vom Staat
Seit diesem Wintersemester erhalten viele Studierende und Schüler mehr Geld vom Staat. Wer Bafög bezieht, O muss das Geld in der Regel nicht bei der Steuererklärung angeben mit einer Ausnahme.
Ausgaben das Jahr über sammeln
Erhält zum Beispiel ein Lehrling von einer Stiftung Büchergeld oder zahlt mithilfe des Aufstiegs-Bafög einen Teil seiner Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, muss er diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit seinen abziehbaren Kosten verrechnen. Das teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe mit. Grundsätzlich gelte das für sämtliche Zuschüsse, die ausdrücklich für die eigenen Aus- oder Fortbildungskosten gewährt werden und nicht zurückgezahlt müssen. Eine Besonderheit gilt allerdings für Empfänger einer Meisterprämie. Denn dieser Bonus ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Die Experten empfehlen Bafög-Empfängern, über das Jahr hinweg sämtliche Aus- und Fortbildungskosten aufzulisten und zu addieren. Von dieser Summe sollten anschließend alle Bildungszuschüsse abgezogen werden. Das Ergebnis dieser Berechnung wird dann in der jährlichen Steuererklärung angegeben. dpa