In der Regel müssen Eltern ihren Kindern nur eine Ausbildung finanzieren. Ist eine weitere als bloße Weiterbildung zu verstehen, hat das Kind weiteren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Im konkreten Fall sollte ein Vater Ausbildungsunterhalt für seinen Sohn zahlen. Dieser hatte den Besuch der Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Architektur und Bau zunächst auf Grund persönlicher Schwierigkeiten abgebrochen. Es folgte eine Lehre als Bauzeichner. Nach einem Freiwilligen Sozialen Jahr schloss er die Fachoberschule ab und absolvierte dann doch noch ein Architektur-Studium mit einem Bachelorabschluss. Das Gericht entschied: Der Vater muss für dieses Studium zahlen.
Kinder hätten zwar nur für eine Ausbildung Anspruch auf elterliche Unterstützung. Ausbildungsunterhalt könne aber ausnahmsweise auch in Betracht kommen, wenn eine weitere Ausbildung als bloße Weiterbildung anzusehen ist und von vornherein angestrebt gewesen sei. Dann hätten die Eltern ihre Vepflichtung erst erfüllt, wenn die geplante Ausbildung insgesamt beendet sei. Das gelte auch, wenn die erste Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kinds deutlich gemacht habe. dpa