Namen für Gesetze sind mitunter ganz schön sperrig. Da macht auch das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ oder auch Jugendarbeitsschutzgesetz“ keine Ausnahme. Für Betriebe und ihre Azubis ist deren Inhalt von großer Bedeutung: Viele Azubis sind minderjährig, also noch keine 18 Jahre alt. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Kindern, das sind Personen, die noch keine 15 Jahre alt sind, und Jugendlichen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind. Für Kinder gelten hinsichtlich der Arbeit besonders strenge Regeln.
Mehr als nur ein Serviervorschlag
Die Regelungen im „Jugendarbeitsschutzgesetz“ sind für Arbeitgeber keineswegs bloße Empfehlung, sondern Verpflichtung. Das zeigt sich schon daran, dass jeder Betrieb, der Personen unter 18 Jahren beschäftigt, eine gedruckte Version dieses Gesetzes ausliegen haben muss.
Der Grund für ein solches Gesetz liegt darin, dass Jugendliche noch nicht so belastbar sind, wie Erwachsene und daher eines besonderen Schutzes bedürfen. Im Gesetz selbst sind Themen wie Urlaub, Wochenarbeitszeit oder Pausen geregelt. In Paragraph 8 geht es zum Beispiel um die Arbeitszeit, die Jugendliche leisten dürfen. Wer noch keine 18 Jahre alt ist, darf maximal 40 Stunden in der Woche und acht Stunden am Tag arbeiten. Gleitzeit sind Überstunden als Ausnahme erlaubt: Wer am Freitag früher nach Hause will, darf an den übrigen Tagen 8,5 Stunden arbeiten. Zudem gilt laut Paragraph 15 für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Der Paragraph 11 beschäftigt sich mit den Pausenzeiten. Wer zwischen vier und sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine Gesamtpausenzeit von 30 Minuten. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, darf 60 Minuten Pause machen. Als Pause gilt ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten. Morgens um 3 Uhr ab zur Arbeit? Das ist Jugendlichen nicht erlaubt. Laut Paragraph 14 dürfen diese nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Leichte Abweichungen von diesem Zeitraum sind nur für die Landwirtschaft, für Bäckereien, Konditoreien, Gaststätten, Betriebe mit Schichtsystem und Schaustellerbetriebe erlaubt. Zudem wichtig zu wissen: Jugendliche haben nach Paragraph 19 auch Anspruch auf geregelten Urlaub.
Dürfen Azubis im Homeoffice arbeiten?
Mobil arbeiten: In vielen Jobs ist das möglich. Doch wie sieht das eigentlich während einer Berufsausbildung aus? Darf hier zumindest gelegentlich aus dem Homeoffice gearbeitet und gelernt werden? Zunächst einmal vorweg: Verpflichtungen für Betriebe, eine mobile Ausbildung anzubieten, gibt es nicht. Prinzipiell möglich sind Zeiten im Homeoffice während der Ausbildung aber schon - wenn der Ausbildungsbetrieb das ermöglicht. Einer vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verabschiedeten Empfehlung zufolge, soll die Berufsausbildung zwar grundsätzlich in Präsenz stattfinden, mobiles Arbeiten könne aber als Ergänzung in der Berufsausbildung im Sinne der „doppelten Freiwilligkeit“ genutzt werden: Der Betrieb kann es also allen Auszubildenden anbieten und Azubis können das Angebot annehmen.
Im Umkehrschluss heißt das auch: Azubis müssen nicht von Zuhause aus arbeiten und lernen, wenn sie das nicht wollen. Für Zeiten der mobilen Ausbildung ist es in jedem Fall wichtig, klare Absprachen zur Erreichbarkeit zwischen dem Ausbildungspersonal und den Auszubildenden zu treffen. Vorab sollten Betriebe außerdem klären, wie die Kommunikation stattfinden soll. as/dpa
Der Ausbildungsvertrag
Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Unternehmen mit einem Jugendlichen einen Ausbildungsvertrag schließen möchte? Bei Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen die beiden gesetzlichen Vertreter den Ausbildungsvertrag mitunterschreiben. In den allermeisten Fällen sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter. Ausnahme: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, reicht dessen Unterschrift aus.