• Pflegegrad: Die Einstufung reicht von 1-5. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld bzw. Sachleistungen erhalten die Betroffenen.
• Entlastungsbeitrag: Dabei handelt es sich um 125 Euro, die ab Pflegegrad 1 gezahlt werden – zusätzlich zu anderen Leistungen. Der Entlastungsbeitrag soll vor allem pflegenden Angehörigen zugute kommen, etwa für Kurse, für eine Haushaltshilfe oder für eine Kurzzeitpflege.
• Vollstationäre Leistungen: Die Kostenübernahme der Pflegekasse beträgt von 125 Euro (Pflegegrad 1) bis 2005 Euro (Pflegegrad 5). Darüber hinausgehende Kosten müssen die Betroffenen selbst zahlen. Ab Januar 2022 erhalten Heimbewohner ab Pflegegrad 2 einen weiteren Zuschuss zum Eigenanteil. Dieser hängt davon ab, wie lange sie schon im Pflegeheim leben.
• Pflegesachleistungen: Damit ist die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst gemeint. Hier reichen die erstattbaren Kosten von 689 Euro pro Monat (Pflegegrad 2) bis 1995 Euro (Pflegegrad 5). Auch diese Leistungen steigen im Januar 2022 um 5 Prozent.
• Pflegegeld: Dieses Geld erhalten Pflegebedürftige, die etwa von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Es reicht von 316 Euro (Pflegegrad 1) bis 901 Euro (Pflegegrad 5). dpa/ka
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12 Monate nach dem Tod eines Pflegebedürftigen erlöschen Ansprüche gegen die Pflegekasse. Die Erben können in dieser Zeit noch Rechnungen einreichen, etwa für barrierefreie Umbauten, für Entlastungsleistungen oder Verhinderungspflege. Diese Regelung ist neu, zuvor waren mit dem Tod des Pflegebedürftigen alle Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung erloschen.