Ob Kräuter, Gemüse oder Blumen: Theoretisch steckt in jedem Samenkorn eine Pflanze. Doch dafür muss es gut ins nächste Jahr kommen, bis es wieder Zeit für die Aussaat ist. „Immer wichtig ist, die Samen kühl, trocken und dunkel zu lagern“, betont Gärtnerin Svenja Schwedtke. „An sehr luftfeuchten Orten kann man Samen in Tüten auf Reis aufbewahren, um die überschüssige Feuchtigkeit aufzusaugen.“
Ordnung muss sein
Außerdem empfiehlt die Gärtnerin, sich eine Sortiermethode zu überlegen. Etwa, die Tütchen aufrecht in Schuhkartons zu reihen, mit Klarsichthüllen in Ordner und Fotoalben zu heften oder Rezeptboxen zweckzuentfremden. „Die Samen können nach Blumen, Kräuter, Gemüse sortiert werden und dann nach Alphabet oder auch nach Verfallsdatum“, zählt Schwedtke Optionen auf. Ein Haltbarkeitsdatum findet man auf den meisten Samentütchen im Handel. „Eine andere Art, Samen zu sortieren, ist nach Aussaatmonat“, ergänzt sie. Samen kann man prinzipiell auch selbst ernten, allerdings gibt es Ausnahmen: Gefährlich werden können die Nachkommen von Kürbisgewächsen, zu denen auch Zucchini und Gurken gehören. Bei selbst geerntetem Saatgut kann eine bei deren Elterngeneration herausgezüchtete Eigenschaft wieder auftreten: giftige Bitterstoffe.
Daher wird grundsätzlich geraten, bitter schmeckende Zucchini, Gurken und Speisekürbisse nicht zu essen. Auf Nummer sicher geht man, wenn man für diese Gewächse nur Samen aus dem Handel verwendet. Bei anderen Pflanzen kann man eine Überraschung erleben: Hat man in einem Jahr gekaufte Samen mit der Bezeichnung Fl gezogen und von der Pflanze wiederum Samen behalten, kann man im Jahr darauf bei der nächsten Generation plötzlich eine andere Pflanze erhalten. Es handelt sich hier nämlich um sogenannte Hybriden, die Kreuzung zwischen Elternpflanzen verschiedener Arten oder Unterarten. Fl steht für die erste Generation, die daraus entstanden ist - und die am kauft. Nimmt man nun deren Samen und baut im nächsten Jahr die F2-Generation an, kann es sein, dass diese ganz andere Eigenschaften hat als die Fl-Pflanzen. dpa
Erklärung über Teilung prüfen
Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte immer einen Blick in die Teilungserklärung werfen. Denn anhand derer lässt sich feststellen, wie die anderen zum Haus gehörenden Gebäudeeinheiten genutzt werden können. Lassen die Regelungen eine gewerbliche Nutzung zu, haben Eigentümer wenig Handhabe gegen den Betrieb eines Bistros. Auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins hin.
Geklagt hatte ein Eigentümer, weil in einer Einheit ein Bistro betrieben wurde. Er war der Ansicht, dass eine solche Nutzung gegen die Teilungserklärung verstoße, weil diese zwar eine gewerbliche Nutzung zulasse, der Betrieb eines Bistros aber nicht ausdrücklich erfasst sei. Dem widersprach das Amtsgericht. Der Spielraum in der Teilungserklärung sei wegen der zulässigen gewerblichen Nutzung groß. Deshalb sei der Betrieb des Bistros zulässig. Der Eigentümer könne sich nicht grundsätzlich gegen diese Art der Nutzung wehren. Gehen Geruchs- oder auch Geräuschbeeinträchtigungen über das gesetzliche Maß, kann der Eigentümer gegen solche Verstöße vorgehen. dpa