Ihren Energiebedarf zumindest teilweise mit Solarstrom zu decken, wünschen sich viele Mieter. Die neue Regelung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) erleichtert mittlerweile den Weg zur gemeinsam genutzten Solaranlage auf dem Dach.
Anders als beim Mieterstrom müssen Vermieter, die sich für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung entscheiden, nicht mehr als Energieversorger auftreten. Das macht den Weg zur eigenen Solaranlage auf dem Dach einfacher. Für Mieter steigt zudem die Erfolgschance, ihren Vermieter für eine entsprechende Investition zu gewinnen. Doch wie funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung für alle Mietparteien?
Vertrag mit dem Vermieter
Die Grundidee der GGV: Der Vermieter sorgt für eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Wohngebäudes und schließt mit den interessierten Mietparteien einen sogenannten Stromliefervertrag für den Strom aus dieser Anlage. Die einzelnen Haushalte bzw. Wohnparteien können mit dem Solarstrom vom Dach einen Teil ihres Strombedarfs decken und zahlen dafür weniger, da der Preis für den Solarstrom unter dem Preis für den Netzstrom liegt.
Mietparteien können frei entscheiden
Jede Mietpartei entscheidet frei, ob sie an der gemeinsamen Versorgung teilnehmen möchte – und wählt den Stromlieferanten für die restliche Versorgung weiterhin ganz nach Wunsch. Ihren bisherigen Stromversorgungsvertrag müssen Mieter übrigens nicht kündigen, erläutert die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Stromverbrauch und Kosten reduzieren sich nur um den bezogenen Solarstrom aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.
Flexibilität trotz Laufzeiten und Fristen
Mieter, die sich für Solarstrom aus der GGV entscheiden, bleiben zudem flexibel. Zwar müssen die GGV-Verträge Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen enthalten. Aber: Wollen oder müssen Mietende umziehen, gilt für sie ein Sonderkündigungsrecht, so die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Für eine fristgemäße Kündigung gilt dasselbe Prinzip wie bei Vertragsabschluss: Jede Mietpartei entscheidet für sich, es bedarf keiner gemeinschaftlichen Lösung. Einziger Nachteil: Nach der Kündigung kommt der gesamte Strom wieder vom externen Versorger aus dem Netz. txn/hü