Im Geldbeutel haben viele neue Arbeitnehmer die Pflegereform schon im vergangenen Juli gespürt, als die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben wurden. Ab 2024 zeigt das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) jetzt aber auch seine positiven Seiten: Viele wichtige Leistungen für Pflegebedürftige wurden zum ersten Januar deutlich erhöht. Erstmals seit 2017 gibt es zum Beispiel mehr Pflegegeld. Die am häufigsten genutzte Leistung der Pflegeversicherung wurde um fünf Prozent angehoben. Sie beträgt nun 332 Euro für Pflegegrad 2, 573 Euro für Pflegegrad 3, 765 Euro für Pflegegrad 4 und 947 Euro für Pflegegrad 5. Ebenfalls um fünf Prozent gestiegen ist die Pflegesachleistung - also die Summe, die man monatlich für einen Pflegedienst ausgeben kann. Hier gibt es jetzt 761 Euro bei Pflegegrad 2, 1.432 Euro bei Pflegegrad 3, 1.778 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.200 Euro bei Pflegegrad 5.
Aber nicht nur Menschen, die zu Hause versorgt werden, erhalten mehr Leistungen. Auch für Pflegeheimbewohner gibt es höhere Zuschüsse. Für sie wurde der Leistungszuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil angehoben. Im ersten Jahr schießt die Pflegekasse jetzt 15 Prozent zu den selbst zu tragenden Pflegekosten dazu, im zweiten 30, im dritten 50 und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Die genannten Erhöhungen erfolgen automatisch, bei anderen Leistungen kann es aber Beratungsbedarf geben. So kann das Pflegeunterstützungsgeld jetzt jährlich beantragt werden, der Zugang zu einer Reha für Pflegende wurde erleichtert, und auch für schwer pflegebedürftige Kinder gibt es Verbesserungen.
Wer Fragen hat, hat einen Anspruch auf eine Beratung. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es: „Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Der Anspruch besteht auch, wenn sich Versicherte mit ihrem Pflegebedarf an die Pflegekassen wenden, um die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung feststellen zu lassen.
Der Pflegestützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger untereinander abstimmen und Hilfe suchenden Betroffenen die infrage kommenden Sozialleistungen erläutern und mit Rat zur Seite stehen.“
Weitere Erhöhungen für 2025 vorgesehen
Für das Jahr 2025 wurden bereits weitere Leistungserhöhungen festgelegt: Zum Jahresanfang sollen alle Pflegeleistungen noch einmal um 4,5 Prozent steigen. Hier werden dann neben dem Pflegegeld auch der Entlastungsbetrag, die Tages- und Nachtpflege, der Zuschlag für eine Wohngruppe, Pflegehilfsmittel sowie die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einbezogen. djd/fs
Infos zum Tag der Pflege
Der 12. Mai ist der Internationale Tag der Pflegenden. Er erinnert an den Geburtstag der britischen Krankenpflegerin und Pionierin der modernen Krankenpflege, Florence Nightingale.
Mehr Informationen zum internationalen Tag der Pflege gibt es beim Pflegenetzwerk Deutschland, einer Initiative des Bundesgesundheitsministeriums.