Photovoltaik auf Wohngebäuden: Diese Änderungen gelten seit Jahresbeginn
Sonderveröffentlichung

"Einfach elektrisierend" Photovoltaik auf Wohngebäuden: Diese Änderungen gelten seit Jahresbeginn

Zu Beginn des Jahres sind verschiedene Regeln im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Jahressteuergesetz von 2022 in Kraft getreten. Für private Haushalte wird Photovoltaik damit noch interessanter.

07.01.2023

Das Ziel, das das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für 2023 anstrebt, ist hoch gesteckt: So soll die Photovoltaikleistung massiv ausgebaut werden und allein in diesem Jahr sollen sieben Gigawatt ans Netz gehen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen viele neue PV-Anlagen errichtet werden, sowohl auf Hausdächern als auch auf Freiflächen. Bereits im Sommer des letzten Jahres wurde deswegen eine Neufassung des EEGS beschlossen, unter anderem um auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer eigenen PV-Hausanlage mit zwischen rund drei und zwanzig Kilowatt Leistung zu fördern. Viele Änderungen, die die Novelle mit sich brachte, sind jedoch erst zum Jahreswechsel in Kraft getreten.

Maximale Erzeugung möglich

Bisher galt, dass nur 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Diese Regelung wurde für PV-Anlagen mit höchstens 25 Kilowatt Leistung, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, abgeschafft. Für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu sieben Kilowatt galt dies bereits ab Oktober 2022. Zu beachten ist allerdings, das Altanlagen mit zwischen sieben und 25 Kilowatt Leistung weiterhin unter die 70-Prozent-Regelung fallen.

Vereinfachung und bessere Vergütung bei Einspeisung

Zukünftig gibt es eine Fördervergütung auch für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung, die im Garten aufgebaut werden.
Zukünftig gibt es eine Fördervergütung auch für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung, die im Garten aufgebaut werden.

Betreiber erhalten für Solarstrom, den sie ins öffentliche Stromnetz einspeisen, eine Einspeisevergütung. Diese ist bei Volleinspeisung immer höher als bei Teileinspeisung, bei der ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch genutzt wird. Für PV-Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb gegangen sind, wurden die Vergütungssätze erhöht.

Auch die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage: So kann der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen ab sofort entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können damit wohl ausgebaut werden.

Förderung auch für PV-Anlagen im Garten

Übrigens: Seit diesem Jahr gibt es die Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung auch, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Dafür muss jedoch nachgewiesen werden, dass sich das Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Zudem gilt das Baurecht. Das bedeutet, dass für die Installation einer Anlage im Garten oder zum Beispiel auch auf dem Carport eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein kann.

Neues Jahressteuergesetz 2022: Umsatzsteuer entfällt

Eine der wichtigsten Neuerungen, die seit diesem Jahr gilt, brachte das bereits Ende des Jahres 2022 beschlossene Jahresteuergesetz und betrifft die Absenkung der Umsatzsteuer für Photovoltaik auf null Prozent. Das bedeutet, dass für Erwerb und Lieferung sowie für die Installation einer PV-Anlage - einschließlich eines Stromspeichers der allgemeine Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent entfällt.

Wer eine PV-Anlage installiert hat, konnte sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt bisher nur dann erstatten lassen, wenn er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. hat. Wurde diese Option genutzt, war man hieran jedoch mindestens fünf Jahre lang gebunden. In dieser Zeit war es erforderlich wie für jeden anderen Unternehmer auch - Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Das schreckte viele Betreiber von PV-Anlagen ab. Die Neuregelung bringt damit auch eine deutliche bürokratische Erleichterung mit sich.

Gültig ist sie für PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von höchstens 30 Kilowatt.

Zudem muss die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen installiert sein oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen.

Keine Einkommensteuer mehr

Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowattstunden sind außerdem neu von der Einkommenssteuer befreit - und das sogar rückwirkend ab 2022. Die Befreiung gilt auch bei PV-Anlagen mit einer Größe von bis zu 15 Kilowattstunden pro Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

Weil die Thematik mit den Anpassungen des Gesetzgebers zwar vielfach besser, aber eben nicht einfacher wird, rät Innungsobermeister Jürgen Taxis: ,,Die Kunden sollten sich bei einem Elektro-Fachbetrieb informieren. Dort gibt es Beratung und kompetente Umsetzung aus einer Hand."