Erfreuliche Nachrichten für alle, die in Zukunft auf Sonnenenergie setzen wollen. Denn für alle Anlagen, die vom 30. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb genommen werden oder bereits genommen worden sind, gelten neue, höhere Vergütungssätze für den eingespeisten Solarstrom. Sie beziehen sich auf das Jahr der Inbetriebnahme sowie 20 Folgejahre. Ebenfalls neu: Es gibt jetzt zwei unterschiedliche Tarife.
1. Modell Eigenverbrauch:
Wer sich dafür entscheidet, den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen, und nur den Überschuss ins öffentliche Netz einzuspeisen, bekommt laut den Experten von „Finanztest" bis zu 8,2 Cent je Kilowattstunde (kWh) - 25 Prozent mehr als zuvor.
2. Modell Volleinspeisung:
Wer seinen erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einspeist, bekommt bis zu 13 Cent je kWh. Wer von der höheren Einspeisevergütung profitieren möchte, muss seinem Netzbetreiber im Startjahr vor Inbetriebnahme mitteilen, dass der Strom vollständig eingespeist werden soll. In den darauf folgenden Jahren muss die Mitteilung laut ,„Finanztest" bis zum 1. Dezember vorliegen. Grundsätzlich lohnt sich die Volleinspeisung laut „Finanztest" dann, wenn man nur einen geringen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen kann - etwa bei großen PV-Anlagen oder geringem Strombedarf. Wer genauer berechnen möchte, welches Modell sich für den eigenen Haushalt empfiehlt, kann den Photovoltaikanlagen-Rechner der Stiftung Warentest nutzen. Das Schöne: Betreiber von PV-Anlagen müssen sich nicht für alle Zeiten auf ein Modell festlegen, sondern können Jahr für Jahr neu bewerten, mit welchem Tarif sie besser fahren.
Die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist in Deutschland beliebt - in manchen Bundesländern ist sie für Neubauten sogar Pflicht. Allerdings mussten Betreiber solcher Anlagen bislang etwaige Gewinne, die sie aus der Einspeisung des Stroms erzielt haben, versteuern. Ausnahme: Man hat für ihre Anlage mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt (kW) einen Antrag auf steuerliche Liebhaberei beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung wird nun deutlich vereinfacht.
Befreiung gilt unabhängig vom Alter der Anlage
Die Einnahmen durch Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW. Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Laut Bund der Steuerzahler spielt es keine Rolle, ob der Strom vollständig eingespeist oder genutzt wird. dpa