Die Heizsaison hat begonnen
Sonderveröffentlichung

Wir im Illertal Die Heizsaison hat begonnen

Wohlfühltemperatur: Die Wohnung sollte nicht zu stark auskühlen. Mit einem Kachel- oder Kaminofen könnten kältere Phasen außerhalb der Heizsaison überbrückt werden.

Eine gesetzliche Regelung für den Start der Heizperiode gibt es nicht. Dennoch haben Vermieter Pflichten. Foto: dpa/Steve Brookland

27.10.2021

Draußen wird es kühler, der Herbst ist da. Nachts hat der ein oder andere die Heizung vielleicht schon aufgedreht. Grundsätzlich gilt: „Vermieter müssen dafür sorgen, dass eine Wohnung nicht zu stark auskühlt“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB).Eine gesetzliche Regelung für den Start der Heizperiode gibt es nicht. „In der Regel beginnt sie am 1. Oktober und endet am 30. April“, sagt Hartmann. „Von diesem Zeitpunkt an muss der Vermieter dann das Heizen ermöglichen.“ Oft sei das in Mietverträgen festgelegt.

Allerdings kann der Zeitraum variieren. Wird es zum Beispiel im Juni ungewöhnlich kalt, muss die Heizung angestellt werden. Eine Alternative zum Überbrücken kälterer Phasen sind außerdem Kachel- oder Kaminöfen – diese sorgen für eine wohlige Wärme und sind einfach zu bedienen.

Eigentum verpflichtet

Eine kalte Wohnung ist ein Mangel und berechtigt zur Mietminderung. Um wie viel die Miete gemindert werden kann, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Laut Amtsgericht Köln ist eine Minderung von 20 Prozent angemessen, wenn die Zimmertemperatur nur 16 Grad Celsius bis 18 Grad Celsius beträgt.

Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, ist nach Ansicht des Landgerichts Hamburg eine Mietminderung von 100 Prozent möglich. Ein vollständiger Heizungsausfall im Januar war dem Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hingegen nur eine Mietminderung von 50 Prozent wert. Wer mindern will, sollte also immer gut abwägen, wie viel er zurückbehält. „Andernfalls kann es zu einem Zahlungsrückstand kommen, der eine Kündigung rechtfertigt“, sagt Jutta Hartmann. Um das zu vermeiden, könnten Mieter die Miete auch erst einmal unter Vorbehalt zahlen und das zu viel gezahlte Geld später zurückfordern.

Eine gesetzlich festgelegte Mindesttemperatur gibt es nicht. „Eine Temperatur von 20 Grad Celsius bis 22 Grad Celsius sollte tagsüber in Wohnräumen schon erreicht werden können“, sagt Hartmann. Von 23 bis 6 Uhr morgens können Eigentümer die Heizungsanlage so auslegen, dass die Zimmertemperatur um bis zu drei Grad niedriger ausfällt als am Tag. Die Nachtabsenkung soll helfen, Energie zu sparen. Ein Heizungsbauer oder Energieberater kann diesbezüglich beratend agieren. Auch Mieter müssen ihre Mietsache pfleglich behandeln: Die Wohnung sollte stets so temperiert werden, dass keine Schäden auftreten, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn Mieter während eines Urlaubs länger abwesend sind.
 

Im Notfall Fachmann rufen

Sollte die Wohnung im Winter komplett auskühlen, können Wasserleitungen einfrieren und zu einem Rohrbruch führen. Wenn dies auf eine unzureichende Beheizung durch Mieter zurückzuführen ist, müssen sie für die entstandenen Schäden aufkommen. Vermieter können allerdings nicht verlangen, dass die Wohnung während der kompletten Abwesenheit vollständig beheizt wird. Wer verreist, kann etwa Bekannte bitten, die Wohnung gelegentlich zu beheizen.

„Bei Fehlern oder Mängeln muss der Vermieter informiert werden“, sagt Jutta Hartmann. Vermieter seien in der Pflicht, den Mangel zu beheben. „Man muss dem Vermieter eine angemessene Frist geben, zu reagieren“, sagt Hartmann. Je nach Außentemperatur kann diese Frist kürzer oder länger sein. Reagiert der Vermieter nicht, können Mieter im Zweifel selber einen Notdienst anrufen. (dpa)