Früher wurde Asbest in Häusern verbaut. Wer ein altes Gebäude umbauen will, sollte vorsichtig sein. Zumal seit Kurzem eine neue Verordnung gilt. Wollen Eigentümer ein älteres Gebäude renovieren, müssen sie unter Umständen mit Asbest rechnen.
Entscheidend ist, wie alt die Immobilie ist. „Betroffen sind alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden“, so die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau).
Eine neu gefasste Gefahrstoffverordnung, die im Dezember 2024 veröffentlicht wurde, erhöht der BG Bau zufolge die Anforderungen an den Umgang mit Asbest. Dabei geht es in erster Linie darum, Handwerker und Firmen besser vor den Gefahren zu schützen.
Doch die Verordnung hat auch Auswirkungen auf private Bauherren. Eines vorweg: Ein Sanierungsgebot für asbesthaltige Bauprodukte gibt es nicht.
Wann ist Asbest gefährlich?

Asbestfasern können sich in der Lunge festsetzen und Asbestose sowie Krebs verursachen, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefährlich werden diese Fasern, wenn sie in die Atemluft gelangen – was etwa bei Renovierungen oder Sanierungen passieren kann.
„Solange Asbest fest verbaut ist, geht von dem Stoff grundsätzlich keine Gefahr aus. Erst bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien wie Bohren, Sägen oder Schleifen können Asbestfasern freigesetzt und zur Gesundheitsgefahr werden“, heißt es von der BG Bau. Daher sollten Eigentümer, die ein älteres Haus renovieren oder umbauen wollen, zunächst das Baujahr der Immobilie überprüfen.
Wie erkennt man Asbest?
Asbest hat eine faserige Struktur und ist grünlich bis grau. Allerdings lassen sich asbesthaltige Produkte laut BG Bau oft schwer eindeutig erkennen oder identifizieren. Zahlreiche Bauprodukte können davon betroffen sein: Denn früher wurde Asbest etwa in Fliesenklebern, Putzen, Kitten und Spachtelmassen eingesetzt.
Was tun, wenn man auf Asbest stößt?
Wer Asbest vermutet, sollte den betroffenen Bereich umgehend sichern und niemanden hineinlassen, rät Erik Stange vom Bauherren-Schutzbund (BSB). „Lüften ist zu vermeiden, da dies die Fasern aufwirbeln und verbreiten kann“. Auch Bohr- oder Schleifarbeiten sollte man keinesfalls durchführen.


Vorgehen beim Asbest-Verdacht
Man sollte sich zunächst Gewissheit verschaffen. Wichtig zu wissen dabei: Asbest in Gebäuden lässt sich nur durch eine technische Erkundung zuverlässig identifizieren. Dafür „müssen Proben entnommen und analysiert werden“, erklärt die BG Bau.
„Private Bauherren sollten vor Heimwerker-Tätigkeiten im Eigeninteresse eine entsprechende Voruntersuchung machen“, rät Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Das gilt Freitag zufolge insbesondere, wenn Staubfreisetzung droht, Bauteile zerstört, abgebrochen oder geschliffen werden müssen.
„Wir empfehlen dringend, bei Asbest-Verdacht spezialisierte Fachbetriebe einzuschalten, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden“, so Erik Stange. Falls die Experten den Asbest-Verdacht bestätigen, sollte eine zertifizierte Fachfirma die Sanierung übernehmen. Das gilt auch für die Entsorgung.
Selbstständig renovieren bei alten Gebäuden
„Arbeiten, bei denen die Gefahr droht, mit Gefahrstoffen wie Asbest in Kontakt zu kommen, sind nichts für Laien. Ist absehbar, dass bei den geplanten Tätigkeiten Asbest freigesetzt wird, müssen die Maßnahmen geschulte und qualifizierte Fachunternehmen übernehmen“, so Holger Freitag.
Auch Stange betont: „Wir raten grundsätzlich davon ab, asbesthaltige Materialien selbst zu bearbeiten. Da schon geringste Fasermengen schwerwiegende Gesundheitsrisiken bergen“.
Will jemand dennoch eigenständig arbeiten, seien umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören laut Stange eine Atemschutzmaske mit P3-Filter, ein Einwegschutzanzug der Schutzklasse Typ 5/6 und chemikalienresistente Handschuhe.
Zudem müsse „der Arbeitsbereich abgeklebt und möglichst staubfrei gehalten werden. Spezielle HEPA-Staubsauger sind notwendig, um Asbeststaub sicher aufzunehmen“, so Stange.
Änderung durch die Gefahrstoffverordnung
„Die neue Gefahrstoffverordnung verpflichtet private Bauherren erstmals dazu, sich einen Überblick über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zu verschaffen“, so Holger Freitag. Und zwar, bevor ein Unternehmen mit den Tätigkeiten beginnt.
Dafür müssen Bauherren alle Unterlagen zu baulichen oder technischen Anlagen, soweit der Aufwand zumutbar ist, beschaffen, so Freitag.
Der Verband Wohneigentum erklärt, was mit „zumutbaren Aufwand“ gemeint ist: Wenn die Informationen „nicht nach Sichtung der vorhandenen Auftrags- oder Bauunterlagen vorliegen“, müsse man durchaus beim zuständigen Bauamt anfragen, „aber nicht bei sämtlichen Voreigentümern oder jemals an dem Objekt arbeitenden Unternehmen“. Speziell mit Blick auf Asbest bedeutet dies: „dass Bauherren mindestens das Baujahr ermitteln und mitteilen müssen. Ist das Objekt zwischen 1993 und 1996 erbaut worden, sollte man am besten das genaue Datum des Baubeginns herausfinden“, erklärt Freitag.
„Ist man zeitlich im Fall von Asbest nicht klar auf der sicheren Seite, kann so eine Voruntersuchung mit belastbaren Ergebnissen nur eine entsprechend geschulte sachverständige Person durchführen“, so der VPB-Vertrauensanwalt. dpa