Wer im Frühling seinen Garten gut bestellt hat, darf sich im Sommer und Frühherbst über üppig blühendes Grün freuen. Aber auch während der Saison gibt es viel zu tun, vom Schneiden der Hecke bis zum Entfernen von Unkraut. Was ist erlaubt und worauf muss ich achten? Experten geben Tipps in Sachen Recht im Garten.
Für viele stolze Gartenbesitzer stellt sich überhaupt die Frage, was man auf seinem Grund denn pflanzen darf: Die Art und Weise der Bepflanzung darf weder Nachbarn beeinträchtigen noch Regelungen der Kommune verletzen.
Nachfrage bei der Gemeinde
,,Gartenbesitzerinnen und -besitzer sollten sich vor der Gestaltung des Gartens erkundigen, was in ihrer Gemeinde erlaubt ist“, erklärt Markus Hannen von der Bonner Anwaltssozietät Franken-Grillo-Steinweg und Partner von Roland Rechtsschutz.
Grundsätzlich könne durch Bebauungspläne sogar geregelt sein, welche Baumarten man anpflanzen dürfe: ,,Auch der Anbau von Pflanzen, deren Inhaltsstoffe unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Das betrifft Schlafmohn, Azteken-Salbei oder auch THC-haltigen Hanf."
Und was, wenn Äste auf das Nachbargrundstück ragen? Aufgrund des Selbsthilferechts dürfen Äste und Zweige, die zum Nachbarn herüberwachsen, von diesen abgeschnitten werden, wenn die Eigentümer des Baums zuvor über die Absicht unter Fristsetzung informiert wurden und es keine naturschutzrechtlichen Probleme gibt. ,,An Obst, das von überwachsenden Ästen auf ihr Grundstück fällt, dürfen sich Nachbarn bedienen. Man darf durch Schütteln der Zweige aber nicht selbst dafür sorgen, dass sich die Früchte vom Baum lösen", betont Hannen rechtliche Feinheiten.
Oft ein Streitthema sind Unkrautvernichter im Garten. Markus Hannen hierzu: „Im Garten sind Herbizide zwar nicht empfehlenswert, aber grundsätzlich erlaubt." Sie dürften aber nicht in der Nähe von Gewässern verwendet werden, um die entsprechenden Biotope zu schützen. Und: ,,Sie dürfen auch nicht auf gepflasterten oder anders befestigten Oberflächen verwendet werden, da das Mittel hier nicht ablaufen und somit ins Grundwasser dringen kann."
Wer mit einem motorbetriebenen Gartengerät arbeiten möchte, sollte dies zwischen 7 und 22 Uhr tun, wenn es keine andere Absprache gibt. An Sonn- und Feiertagen gelten Ruhezeiten. ,,Für besonders laute Maschinen wie Laubbläser gelten zusätzliche Einschränkungen. Sie dürfen montags bis samstags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden", erklärt Roland-Partneranwalt Hannen.
Wie viel Krach ist erlaubt?
Der eigene Garten ist ein Refugium für die ganze Familie. Das gilt sowohl für die eigene als auch die des Nachbarn. Was aber, wenn lautstark spielende Kinder die Nachmittagsruhe am Sonntag empfindlich stören? Markus Hannen weist darauf hin, dass Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen sei: „Für jede Art von Lärm gibt es aber Grenzen. Dauern Aktivitäten in übermäßiger Lautstärke unzumutbar lange an, können Nachbarn sogenannte Abwehransprüche geltend machen." djd