Der Frühling steht vor der Tür. Manch einer bekommt jetzt Lust, sich seinen Balkon oder Garten nach eigenen Wünschen zu gestalten. Das ist zwar grundsätzlich in Ordnung, doch der Freiheit sind durchaus Grenzen gesetzt. Mieterinnen und Mieter sollten diese kennen. Bei der Gestaltung des Balkons können Mietparteien ihrer Kreativität noch weitestgehend freien Lauf lassen. Pflanzen, Außenteppich und Balkonmöbel können nach Belieben aufgestellt werden. Auch ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung und ein Sonnenschirm im Schirmständer oder an einer rückstandsfrei zu entfernenden Halterung benötigen keine Genehmigung, teilt der Mieterverein München mit.
Sofern Blumenkästen gut befestigt seien und von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehe, dürften auch diese den Balkon schmücken. Allerdings: Herunterlaufendes Gießwasser und herabfallende Blüten dürften andere Mietparteien und die Fassade des Hauses nicht übermäßig beanspruchen. Ist das der Fall, brauchen die Blumen einen anderen Platz.
Die Grenzen lägen immer dort, wo sich andere gestört fühlen, der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt oder das Eigentum des Vermieters beschädigt wird, so der Mieterverein weiter. Das fängt schon bei rankenden Pflanzen an, die das Mauerwerk des Hauses in Mitleidenschaft ziehen. Auch fest installierte Markisen dürfen aus diesem Grund nicht ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden.
„Bei einem mitvermieteten Garten gilt grundsätzlich das Gleiche - er darf gestaltet werden, wie sich der Mieter das vorstellt, aber natürlich in gewissen Grenzen“, sagt die Geschäftsführerin des Mietervereins München, Angela Lutz-Plank. Seine ursprüngliche Struktur darf er zum Beispiel nicht verlieren. Wollen Mieterinnen und Mieter etwa einen Teich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen, die fest mit dem Boden verbunden werden müssen, benötigen sie die Zustimmung des Vermieters - die dieser nicht erteilen muss. Zieht der Mieter irgendwann aus, kann der Vermieter laut dem Mieterverein den Rückbau sämtlicher Änderungen verlangen. Der Garten ist dann wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dann muss die Schaukel im Zweifel wieder abgebaut werden. Und auch der Teich oder der Komposthaufen sind gegebenenfalls wieder zu entfernen. dpa