Sonderveröffentlichung

Gebrauchtwagen Mängel nicht verheimlichen

Handel: Wer sein altes Fahrzeug verkaufen möchte, sollte einige Dinge im Blick haben.

Häufig werden Fahrzeuge von privat an privat verkauft. Foto: dpa

09.12.2019

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Jedes Jahr wechseln in Deutschland rund sieben Millionen Gebrauchtwagen den Besitzer, während nur etwa 3,5 Millionen Neuwagen abgesetzt werden. Dennoch ist der Verkauf des eigenen Autos für viele Halter alles andere als alltäglich. Denn die Deutschen fahren ihren Wagen oftmals lange. Im Januar 2019 lag das Durchschnittsalter aller rund 47 Millionen zugelassenen Pkw laut Kraftfahrt-Bundesamt bei 9,5 Jahren.

Wer sein Auto schließlich verkauft, hat mehrere Optionen. Er kann dies selbst von privat zu privat tun. Oder aber er verkauft an einen Händler. Das hat den Vorteil, dass man sich um Besichtigungen und andere Formalitäten nicht zu kümmern braucht. Das übernimmt alles der Fachmann.

In jedem Fall gilt: Der potenzielle Käufer sollte nicht den Eindruck bekommen, das Auto sei vernachlässigt worden. Eine Fahrzeugwäsche ist also angeraten. Und der Innenraum wird gründlich gereinigt. Zum guten Gesamteindruck trägt bei, wenn Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand stimmen, der Wischwassertank gefüllt ist sowie die Beleuchtung einwandfrei funktioniert. Eine erste Orientierung darüber, was der Wagen noch wert ist, bietet eine Internet-Recherche auf großen Verkaufsportalen. Dort kann man nach in Alter, Ausstattung, Laufleistung und Motorisierung vergleichbaren Fahrzeugen suchen.

Verkauft man selbst, ist ein sorgfältig erstelltes Inserat wichtig. Dazu zählen gute Fotos, die das Auto am besten aus mehreren Blickwinkeln zeigen. Schäden wie Beulen oder Kratzer sollten dokumentiert werden. Pflicht ist die Angabe über die letzte HU. Beim Treffen mit einem Interessenten sollte man sämtliche vorhandene Unterlagen vorlegen. Und: Vergangene Schäden sollte der Verkäufer nicht verschweigen. Gutachten verschaffen Klarheit über deren Ausmaß. Verschweigt man erhebliche Mängel, die einem nachweislich bekannt waren, kann das als arglistige Täuschung gewertet werden. Dann kann der Käufer den Kaufvertrag nach Angaben des Tüv Süd später anfechten und rückgängig machen. dpa

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