Wenn Blech und Lack hinüber sind
Sonderveröffentlichung

Hilfe bei Hagelschäden Wenn Blech und Lack hinüber sind

Ratgeber: Überflutete Keller, zerstörte Dächer und kaputte Autos: Starke Unwetter haben in Teilen von Baden-Württemberg gewütet und Schäden hinterlassen. Welche Versicherung kommt für welchen Schaden auf und was sollte man bei der Schadensmeldung beachten?

Starke Unwetter haben Teile von Baden-Württemberg unter Wasser gesetzt. Große Hagelkörner bedeckten teilweise ganze Straßenzüge und hinterließen erhebliche Schäden an Gebäuden und Fahrzeugen. Foto: imago

07.07.2021

Das Wichtigste fasst die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Kürze so zusammen: „Wenn Unwetter Dächer abdecken und Bäume umknicken, regulieren verschiedene Versicherungen die Schäden. Damit das jedoch klappt, müssen Schäden umgehend der Versicherung gemeldet werden.“Grundsätzlich gilt: Schäden am Haus (Dach, Fenster, Keller) können etwas für die Wohngebäudeversicherung sein. Schäden am Hausrat, also alles was im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte, werden ein Fall für die Hausratversicherung.Das gilt auch für Hagelschäden: Sorgen Hagelkörner für Schäden an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.

Auch wenn der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert hat, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Allerdings gibt es dabei oft eine Selbstbeteiligung, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt ebenfalls die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Laut Verbraucherzentrale stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch oft als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. „Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als ,höhere Gewalt’ ‒ und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.“

Was müssen Betroffene tun?

- Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind Versicherte verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

- Schaden mindern, soweit möglich: Kaputte Gegenstände sollten erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgt werden. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Wenn ein paar Ziegel vom Dach geweht wurden, sollte man die Lücke notdürftig abdichten. Wenn der Keller mit Wasser vollgelaufen ist, sollte schon mit dem Ausschöpfen begonnen werden.

- Den Versicherer kontaktieren und nach Anweisungen zum weiteren Vorgehen fragen. Beispielsweise wird der Versicherer sagen, ob der Versicherte selbst gleich einen Handwerker beauftragen soll oder ob er erst jemanden vorbeischicken will. Äußerungen des Versicherers sollte man sich unbedingt auch schriftlich geben lassen.

- Dokumentieren: Mit Fotos und/oder Video Schäden möglichst detailliert festhalten. Und nochmal: Beschädigte Sachen vorerst nicht wegwerfen. Oft wird der Versicherer einen „Regulierer“ vorbeischicken, der sich den Schaden anschaut. Dieser ist kein unabhängiger Gutachter: Er wird vom Versicherer bezahlt und vertritt dessen Interessen.

- Reparatur und Beseitigung der Schäden: Um Ärger oder Missverständnisse mit dem Handwerker zu vermeiden, sollte der Auftrag so genau wie möglich erteilt werden. Es ist wichtig, den Auftragsumfang, den Ausführungstermin und die Vergütung verbindlich, am besten schriftlich, zu regeln.

Wenn überhaupt Zeit ist, kann es sinnvoll sein, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Diese sollten möglichst detailliert die Leistungen und benötigten Materialien enthalten. Und: Das Vorgehen sollte unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden.