Zahlreiche Informationen für Fahrzeughalter hält auch der ADAC parat, wenn Blech, Lack und Scheiben des Autos von Hagel beschädigt sind. Hagelschäden, so der Automobilclub, können über die Teilkaskoversicherung reguliert werden. Bevor jedoch ein durch Hagelkörner beschädigter Wagen in die Werkstatt gebracht wird, muss man sich mit der Versicherung in Verbindung setzen.
Diese entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten erstellt wird. Ein eigener Gutachter darf – anders als bei einem Unfall mit Fremdverschulden – hier nicht eingeschaltet werden. Je nach Vertrag kann auch eine sogenannte „Werkstattbindung“ vereinbart sein, sodass man dann die von der Versicherung vorgeschriebene Werkstatt ansteuern muss.
Laut ADAC erfolgt die Schadenregulierung bei Überschwemmungsschäden an abgestellten Fahrzeugen ebenfalls über die Teilkaskoversicherung. Die Kaskoversicherung kann aber die Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren wurde, obwohl die Möglichkeit dazu bestand.
Motorschaden durch Wasserschlag
Und wie sieht es in Sachen Wasserschaden bei einem fahrenden Auto aus? Befährt das Fahrzeug eine überschwemmte Straße und dringt Wasser in den Zylinderraum ein, das im Zusammenhang mit der Hubbewegung des Kolbens einen sogenannten Wasserschlag (Motorschaden) verursacht, ist die Teilkaskoversicherung nicht eintrittspflichtig, da der Schaden nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch das Fahrverhalten des Versicherten verursacht wurde.
Aber, so der ADAC: Der Wasserschlag ist in der Teilkaskoversicherung ausnahmsweise dann gedeckt, wenn die Überschwemmung so plötzlich auftritt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann. Dann stellt der durch Einfahren in eine überflutete Straße entstandene Motorschaden einen Unfallschaden dar, für den die Vollkaskoversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig ist.
Allerdings kann diese die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ganz oder teilweise verweigern, wenn die Überflutung für den Fahrer erkennbar war und dieser die Straße trotzdem befuhr. pm