Hagelunwetter in Reutlingen: Den Überblick behalten
Sonderveröffentlichung

Hilfe bei Unwetterschäden Hagelunwetter in Reutlingen: Den Überblick behalten

Überflutete Keller, zerstörte Dächer und kaputte Autos: Der Schock nach einem Unwetter ist groß, doch im Schadensfall gibt es auch Hilfen.

Das Hagelunwetter vom 4. August sorgte in Reutlingen für einige Schäden. Foto: dpa/Schulz

02.09.2023

Dieser Sommer hat wieder gezeigt: Sturm, Hagel und Starkregen können große Schäden anrichten, und auch die Region blieb in den vergangenen Wochen davon nicht verschont. Umgestürzte Bäume, zersörte Dächer, vollgelaufene Keller, Beulen und mehr am Auto durch große Hagelkörner - solche Folgen eines Unwetters können teuer werden. Doch wer sich rechtzeitig ausreichend versichert, muss zumindest die finanziellen Folgen nicht fürchten. Eine Universalversicherung gegen Unwetterschäden gibt es allerdings nicht, mehrere Versicherungsarten teilen sich die Risiken. Die Verbraucherzentrale gibt einen Überblick.
 Grundsätzlich gilt: Schäden am Haus (Dach, Fenster, Keller) können etwas für die Wohngebäudeversicherung sein. Schäden am Hausrat, also alles, was im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte, werden ein Fall für die Hausratversicherung.

Sturmschäden

Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen und lässt sich die Windstärke im Nachhinein nicht feststellen, kann gegebenenfalls trotzdem von einem Sturmschaden ausgegangen werden. Zumindest dann, wenn in der Umgebung auch andere Gebäude oder Sachen durch den Sturm beschädigt wurden oder der Schaden an einem intakten Haus nur durch einen Sturm entstanden sein kann.
Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Allerdings gibt es dabei oft eine Selbstbeteiligung, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Umgestürzte Bäume

Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann.
Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden auf: kommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“  und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Schäden durch Regen

Überflutet starker Dauerregen den Keller, beschädigt Wände und das Inventar im Haus, dann hilft ebenfalls allein die Police gegen Elementarschäden. Allerdings: Die Versicherer gestalten den Umfang individuell. Es hängt also von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, ob auch wirklich alle hier aufgeführten Gefahren versichert sind.
So haben beispielsweise manche Tarife an „Überschwemmungsschäden“ nur die Ausuferung oberirdischer Gewässer versichert, nicht aber auch Überschwemmungsschäden durch Starkregen. Hier ist vor Abschluss ein genauer Blick in das Kleingedruckte unbedingt notwendig. Zudem wird häufig eine Selbstbeteiligung vereinbart, die stark variieren kann. 

Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Versicherungsgesellschaft.
Achtung, wichtig zu wissen: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des dort eventuell entstandenden Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert.

Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden erst hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Versicherungsgesellschaft dann oftmals entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre dann Leistung kürzen.

Schäden durch Blitzschlag

Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden werden oft schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden bei einem Gewitter - insbesondere durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss - sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel, vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.
Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.

Was tun als Betroffener?

1. Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind Sie verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte - ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
2. Schaden mindern, soweit möglich: Kaputte Gegenstände sollten Sie erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Wenn ein paar Ziegel vom Dach geweht wurden, sollten Sie dieses notdürftig abdichten. Wenn der Keller mit Wasser vollgelaufen ist, sollte schon mit dem Ausschöpfen begonnen werden.

3. Den Versicherer kontaktieren und nach Anweisungen zum weiteren Vorgehen fragen. Beispielsweise wird der Versicherer sagen, ob Sie selbst gleich einen Handwerker beauftragen sollen oder ob er erst jemanden vorbeischicken will. Äußerungen des Versicherers sollten Sie sich unbedingt auch schriftlich geben lassen.
4. Dokumentieren:
Mit Fotos und/oder Video Schäden möglichst genau festhalten. Vorerst keine beschädigten Sachen wegwerfen.
5. Oft wird der Versicherer einen „Regulierer“ vorbeischicken, der sich den Schaden anschaut. Dieser ist kein unabhängiger Gutachter: Er wird vom Versicherer bezahlt und vertritt dessen Interessen.
6. Reparatur und Beseitigung der Schäden: Um Ärger oder Missverständnisse mit dem Handwerker zu vermeiden, sollte der Auftrag so genau wie möglich erteilt werden. Es ist wichtig, den Auftragsumfang, den Ausführungstermin und die Vergütung verbindlich, am besten schriftlich, zu regeln. Wenn überhaupt Zeit ist, kann es sinnvoll sein, gleich mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Diese sollten möglichst detailliert die Leistungen und benötigten Materialien enthalten. Das Vorgehen sollte dabei unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden.