Ob Facebook, X oder Instagram: Viele haben dort oder in anderen sozialen Medien Profile. Hierüber chatten sie mit anderen und teilen Gedanken, Fotos oder Videos. Dann, eines Tages, tritt das ein, was unweigerlich jeden Menschen treffen wird: der Tod. Doch wie können Hinterbliebene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinterlassen hat, löschen oder zumindest an sie herankommen? Fünf Dinge, auf die es hierbei ankommt.
Zu Lebzeiten Zugangsdaten zu Facebook, Instagram und Co. notieren:
Jeder Internetnutzer und jede Internetnutzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsdaten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauensperson mitteilen. Damit erleichtert man es den Hinterbliebenen, Zugang zum jeweiligen Account zu bekommen – entweder, um diesen zu löschen, oder um eventuell an wichtige Daten zu gelangen. „Wichtig ist, die Zugangsdaten aktuell zu halten“, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.
Übersicht mit allen Zugangsdaten an sicherem Ort hinterlegen:
Eine Übersicht mit allen Accounts einschließlich Benutzernamen und Kennwörtern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren – oder in einem notariell erstellten Testament hinterlegen. Die Zugangsdaten lassen sich auch auf einem gesicherten Stick oder in einem Schließfach aufbewahren.
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person – also auch des Computers, Smartphones und lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet das auch den Zugang zu Social-Media-Accounts. (Az.: III ZR 183/17) „Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen“, stellt Rebekka Weiß vom Digitalverband Bitkom klar.
Ein Ratschlag von Rebekka Weiß: Man sollte so früh wie möglich die Entscheidung treffen, ob Hinterbliebene nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben dürfen. Eine Notarin oder ein Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten beziehungsweise konservieren lassen.
Generell ist zu bedenken: „Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte“, so Weiß.
Vertraute Person als digitalen Nachlassverwalter bestimmen:
Hilfreich ist, sofern man nicht bereits testamentarisch vorgesorgt hat, eine Bezugsperson ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteilen, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt ist. „Es ist hilfreich, dieser Person mitzuteilen, wie sie mit den Accounts umgehen soll“, empfiehlt Tatjana Halm. Beispielsweise kann man festlegen, dass die Person den Account direkt löschen oder dass sie anderen Personen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.
Mit Vollmacht und unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen:
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. „Dies gilt auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo“, sagt Rebekka Weiß.
Ihr zufolge haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonderkündigungsrechte. Erben können Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen. „Allerdings müssen sie nachweisen können, dass sie wirklich berechtigt sind, indem sie eine zuvor erteilte Vollmacht oder einen Erbschein vorlegen“, erklärt Tatjana Halm.
Wenn keine Zugangsdaten zu den Profilen der verstorbenen Person vorliegen:
Haben Hinterbliebene keine Zugangsdaten zu den Social-Media-Accounts des Verstorbenen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internetseiten aber informieren und beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. „Die Profilinhalte bleiben dann erhalten, und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen“, so Weiß.
Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige der Anbieter verlangen für den Vorgang die Vorlage einer Sterbeurkunde.
Mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses einer verstorbenen Person können Hinterbliebene auch kommerzielle Anbieter beauftragen. Die Verbraucherzentrale Bayern rät von dieser Vorgehensweise aber ab. Denn die Sicherheit und Seriosität solcher Dienstleister ließen sich von außen nur schwer beurteilen.
Zudem müssten sich Hinterbliebene darüber im Klaren sein, dass womöglich viele persönliche Daten an Unbefugte gelangen könnten. „Besser ist es, wenn sich Hinterbliebene oder eben ein von der verstorbenen Person bestimmter Nachlassverwalter um den digitalen Nachlass des Verstorbenen kümmern“, sagt Tatjana Halm.
dpa