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Recht & Steuern Steuernachteile beim Berliner Testament

Das "Berliner Testament" ist beliebt, aber mit Blick auf die Erbschaftssteuer nicht immer die beste Wahl.

Wer vorsorgt, vermeidet Streit und hohe Kosten im Erbfall. Foto: Robert Kneschke

18.02.2025

Seine Angelegenheiten regeln, solange man noch selbst bestimmen kann: Das ist im Falle der Gesundheitvorsorge angeraten, vor allem auch, wenn es um das Thema Erbschaft geht. 

Die Sache mit der Erbschaftsteuer
Jedes Jahr werden in Deutschland Milliardenwerte vererbt. Im Jahr 2023 belief sich das Vermögen, welches durch Erbschaften und Vermächtnisse übertragen wurde, laut Statistischem Bundesamt auf 61,2 Milliarden Euro. Dabei fällt häufig weitaus mehr Erbschaftsteuer an, als dies bei vorausschauender Planung notwendig wäre. Insbesondere die vorweggenommene Erbfolge stellt eine Möglichkeit dar, unter - gegebenenfalls mehrfacher - Nutzung der vorhandenen Freibeträge Vermögen steuerfrei in die nächste Generation zu übertragen. 

Unternehmen aus der Region

Aber auch die juristisch und steuerlich optimale Gestaltung der letztwilligen Verfügungen hat eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im letzten Jahr ausdrücklich vor steuerlichen Nachteilen gewarnt, welche mit dem häufig gewählten "Berliner Testament“ einhergehen. Bei einem Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder als Erben des Ehepartners, der als Letztes verstirbt.

Gewünscht kann diese Gestaltung zum Beispiel dann sein, wenn es sich um ein junges Ehepaar mit minderjährigen Kindern handelt, welche im Todesfall von Vater oder Mutter nicht Teil einer Erbengemeinschaft werden sollen. 

Alternativen prüfen
Die mit dem Berliner Testament verbundenen steuerlichen Nachteile sind jedoch - insbesondere bei höheren Vermögen - deshalb gravierend, weil Teile des gemeinsamen Nachlasses gegebenenfalls zweimal versteuert werden. Gleichzeitig bleiben die Freibeträge, die im Verhältnis des zuerst versterbenden Elternteils gegenüber seinen Kindern vorhanden wären, ungenutzt. 

Der kürzlich durch den BFH entschiedene Fall legt nun einen weiteren Nachteil des Berliner Testaments offen, der im Zusammenhang mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer führen kann. Der BFH hat dies in seinem Urteil eingeräumt. Dies sei zwar für die Steuerpflichtigen ungünstig, aber im Ergebnis „nicht zu beanstanden“. 

Insgesamt wird deutlich, dass das Berliner Testament zwar vordergründig eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit der Nachlassplanung ist. Die steuerlichen Aspekte sind jedoch immer mitzuberücksichtigen und führen in vielen Fällen dazu, dass eine andere Gestaltung der Vermögensnachfolge besser geeignet ist.


pm