Über Geld spricht man nicht, oder?
Sonderveröffentlichung

Recht und Steuern Über Geld spricht man nicht, oder?

Gehälter sind oft ein Geheimnis. Doch ist es grundsätzlich erlaubt, darüber zu sprechen?

Mit Freunden ist ein Gespräch über das Gehalt kein Problem. Der Arbeitgeber kann in der 1, Regel auch nicht verbieten, sich im Team auszutauschen. Foto: rh2010/adobe.stock Ꮟ

14.04.2025

Man ist mit Freunden oder Kollegen unterwegs und das Gehalt wird zum Gesprächsthema? Der ein oder andere Arbeitgeber hat damit vielleicht ein Problem. Doch müssen sich Beschäftigte wirklich zurückhalten? „Das kommt auf die Situation im Einzelfall an“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für das Arbeitsrecht. Entscheidend ist in der Regel, aus welchem Grund und mit wem man über das eigene Gehalt spricht. Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf die Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen - das ist eine der zentralen Nebenpflichten jedes Arbeitsverhältnisses. Darunter fällt auch die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers – etwa zum Thema Gehalt. Sie gilt der Fachanwältin zufolge auch dann, wenn eine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist. „Gibt es keinen triftigen Grund, ist man deshalb grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet“, so Schulze Zumkley. Ein reines Mitteilungsbedürfnis reiche nicht aus.

Wann ist es okay - wann nicht?

Anders sieht es allerdings aus, wenn es um Gleichbehandlung geht. Spricht man mit Kolleginnen oder Kollegen darüber, was sie verdienen, hat das meist den Grund, dass man erfahren will, ob man fair bezahlt wird. Hier ist ein Gespräch mit Kolleginnen oder Kollegen in der Regel die einzige Möglichkeit, festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz einhält. Einschränkungen in Arbeitsverträgen, die das verbieten sollen, sind regelmäßig unwirksam. Bei einem Konkurrenzunternehmen sollte man das Thema aber nicht ansprechen. „Lohn- und Gehaltsstrukturen eines Unternehmens zählen regelmäßig zum Geschäftsgeheimnis“, erklärt die Fachanwältin. Wenn eine Offenlegung von Gehaltsstrukturen für einen Wettbewerbsnachteil des Arbeitgebers sorgen kann, verstößt das wieder gegen die Rücksichtnahmepflicht. Wo es also aus betrieblichem Interesse eine Schweigepflicht gibt, ist auf diese zu achten. Und wie sieht es privat aus? In einem engen Vertrauenskreis, wie etwa der Familie oder unter Freunden, dürfe man auch über das eigene Gehalt reden, so die Fachanwältin. Für diese Fälle besteht die berechtigte Erwartung, dass das persönliche Entgelt vertraulich bleibt und nicht zu Problemen für den jeweiligen Arbeitgeber führt. dpa


Befristung ohne Grenzen?

Besonders in angespannten Zeiten stellen Arbeitgeber gerne befristete Arbeitsverträge aus.

Ein unbefristeter Vertrag kann nicht unbegrenzt als solcher verlängert werden. Wie oft das geht, kommt auf die Art des Vertrages und den Grund an, erklärt Volker Görzel, Anwalt für Arbeitsrecht. In der Regel dürfe eine sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauern. In dieser Zeit seien dann auch nur bis zu drei Verlängerungen von jeweils sechs Monaten möglich, erklärt der Fachanwalt. Wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden und der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Beispiel länger beschäftigt, dann besteht das Vertragsverhältnis unbefristet. Längere Zeiträume kann es Görzel zufolge aber bei Tarifverträgen in einigen Branchen geben. Dort sind es dann in der Regel maximal vier Jahre, die man befristet angestellt sein darf.

Bei Sachgrundbefristung gelten andere Regeln

Es gibt aber auch Verträge, die aus bestimmten Gründen befristet werden. Theoretisch ist eine Verlängerung bei Stellen mit einer solchen Sachgrundbefristung unendlich möglich, so Görzel. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine Vertretungsstelle für eine Schwangerschaft oder Elternzeit. Wechselt man von einer Vertretung zur nächsten, kann der Vertrag erneut befristet verlängert werden. dpa