Kein Freifahrtschein auf dem E-Roller
Sonderveröffentlichung

Rechtsanwälte & Kanzleien Kein Freifahrtschein auf dem E-Roller

Nach Trunkenheits- oder Drogenfahrten mit dem Auto sind oft Fahrverbote fällig. Was aber, wenn die berauschte Fahrt mit einem E-Scooter stattfand?

E-Scooter sind im Stadtverkehr beliebt, um kurze Strecken flott zurückzulegen. Unter Alkohol oder Drogen zu fahren, ist keine gute Idee - es drohen wie beim Auto Bußgelder und Fahrverbote. Symbolfoto: Matthias Kessler

31.05.2022

Mit Bußgeld und Fahrverbot muss nicht nur rechnen, wer betrunken mit dem Auto fährt. Das droht auch bei Trunkenheits- oder Drogenfahrten mit sogenannten E-Scootern. So entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Fall (Az.: 1 Owi 2 SsBs 40/21), auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Im konkreten Fall fuhr ein Mann unter erheblichen Drogeneinfluss auf einem elektrischen Tretroller – und wurde erwischt. In Folge verurteilte das zuständige Amtsgericht den Mann zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot wollte der Mann vorgehen. Im Zusammenhang mit einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt auf einem E-Scooter ist nicht regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen, argumentierte der Betroffene sinngemäß. Denn diese Fahrzeuge seien ja verhältnismäßig leicht und mit maximal 25 km/h deutlich langsamer als die meisten anderen Teilnehmer im Straßenverkehr.

E-Scooter ist verhältnismäßig leicht und langsam – zählt das?

Der Einspruch hatte vor der zweiten Instanz keinen Erfolg. Das Regelfahrverbot konnte demnach nicht nur deswegen entfallen, weil es ein E-Scooter gewesen war. Bei der Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheits- oder Drogenfahrt mit einem E-Scooter komme es nicht auf die geringere Masse und Geschwindigkeit an. Sondern auf die Wahrscheinlichkeit, andere mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise zu gefährden. Und auch ein E-Scooter hat mit seiner Masse und dem erreichbaren Tempo in den Augen des Gerichts ein erhebliches Potenzial, andere zu gefährden oder zu verletzen. Da mit einem solchen Fahrzeug viel einfacher als etwa mit einem normalen Fahrrad beschleunigt werden könne, müsse diese Geschwindigkeit vom Fahrer auch beherrscht werden. Beeinträchtigungen des Gleichgewichts und abrupte Bewegungen mit dem Lenker könnten sehr viel größere Auswirkungen auf die Fahrweise haben. Und dadurch können kritische Situationen für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden. Wer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen fahre, würde diese Gefahrenlage verstärken. Es blieb in dem Fall also auch beim Fahrverbot. dpa/tmn