RAK Stuttgart: Sicherheit durch gute Partner
Sonderveröffentlichung

Rechtsanwälte und Steuerberater RAK Stuttgart: Sicherheit durch gute Partner

Unfallschutz: Ist ein Sturz beim Spazieren gehen während der Arbeitszeit ein Betriebsunfall? Experten in Sachen Arbeitsrecht wissen Rat.

Ein Anwalt sorgt für Sicherheit in Rechtsfragen. Foto: © Freedomz/Shutterstock.com

10.09.2021

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine Tätigkeit verrichten, die dem jeweiligen Betrieb irgendwie zugutekommt. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine so genannte eigenwirtschaftliche Verrichtung dar, wie die Hessischen Landessozialrichter kürzlich reichlich umständlich formulierten. „Einfacher ausgedrückt: Verunglückt ein Mitarbeiter in einer Pause, ist dies kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung“, erklärt Rechtsanwältin Heidi Milsch von der RAK Stuttgart.

Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazierengehen sei vielmehr eine „privatnützige Verrichtung“, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne. pm (Anwaltskammer Stuttgart)