Spätestens ab 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien für alle neuen Heizungen verbindlich. Haushalte, die ihre alte Heizung durch eine neue klimafreundliche Heizung ersetzen, werden bei den Investitionskosten mit neuen Förderungen unterstützt. Zu den geförderten Heizungsarten gehören Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen und innovative Heizungstechnik, außerdem werden gefördert die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung des Gebäudenetzes sowie der Gebäudenetzanschluss und der Wärmenetzanschluss.
Bis zu 70 Prozent Förderung möglich
Die verschiedenen Boni, die als Förderung für den Heizungstausch vorgesehen sind, können kombiniert werden, jedoch nur bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus liegen die förderfähigen Investitionskosten bei höchstens 30 000 Euro. Bei Wohnhäusern mit mehreren Parteien liegen die förderfähigen Investitionskosten ebenfalls bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit erhöhen sie sich um jeweils 15 000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit erhöhen sie sich noch einmal um jeweils 8 000 Euro.
Höchstgrenzen lassen sich verbinden
Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für weitere Effizienzmaßnahmen miteinander verbunden werden können. Die Höchstgrenze liegt bei 90 000 Euro pro Kalenderjahr für ein Einfamilienhaus, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt.
Neues Antragsverfahren mit Übergangsregelung
Voraussichtlich ab Ende Februar können die Zuschüsse für den Heizungstausch beantragt werden - dann aber nicht mehr beim BAFA, sondern bei der staatlichen Förderbank KfW. Dies gilt auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden. Im Rahmen einer Übergangsregelung für Sanierungen, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden, können Förderanträge auch nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen der Förderrichtlinie eingehalten werden und der Antrag bis spätestens zum 30. November 2024 gestellt wird.
Nach der Übergangsregelung ist mit der Antragstellung für die Heizungsförderung und für sonstige Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen.
Zu beachten ist, dass die KfW Anträge nur so lange entgegennimmt, wie Fördermittel vorhanden sind. So könnten diese bei sehr hoher Nachfrage bereits im Laufe des Jahres aufgebraucht sein, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Ende des vergangenen Jahres noch einräumte. Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg empfiehlt aus diesem Grund dringend, Sanierungsvorhaben möglichst rasch anzugehen, um noch von den Förderungen profitieren zu können.
Bundesförderung für effiziente GebäudeEinzelmaßnahmen (BEGEM)
1) Diese Förderhöhe gilt bis spätestens zum 31.12.2028. Danach sinkt der Klima-Geschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um drei Prozent.
2) Der Effizienzbonus wird für Erdwärmepumpen sowie für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gewährt.
3) Der Emissionsminderungszuschlag wird für Biomasseheizungen mit einem besonders niedrigen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ gewährt.