Im Geldbeutel haben viele Arbeitnehmer die neue Pflegereform schon im vergangenen Juli gespürt, als die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben wurden. Ab 2024 zeigt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) jetzt aber auch seine positiven Seiten: Viele wichtige Leistungen für Pflegebedürftige wurden zum ersten Januar deutlich erhöht. Erstmals seit 2017 gibt es zum Beispiel mehr Pflegegeld. Die am häufigsten genutzte Leistung der Pflegeversicherung wurde um fünf Prozent angehoben. Ebenfalls um fünf Prozent gestiegen ist die Pflegesachleistung also die Summe, die man monatlich für einen Pflegedienst ausgeben kann. Aber nicht nur Menschen, die zu Hause versorgt werden, erhalten mehr Leistungen. Auch für Pflegeheimbewohner gibt es höhere Zuschüsse. Für sie wurde der Leistungszuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil angehoben. Im ersten Jahr schießt die Pflegekasse jetzt 15 Prozent zu den selbst zu tragenden Pflegekosten dazu, im zweiten 30, im dritten 50 und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Die genannten Erhöhungen erfolgen automatisch, bei anderen Leistungen kann es aber Beratungsbedarf geben. So kann das Pflegeunterstützungsgeld jetzt jährlich beantragt werden, der Zugang zu einer Reha für Pflegende wurde erleichtert, und auch für schwer pflegebedürftige Kinder gibt es Verbesserungen. Wer Fragen hat, hat einen Anspruch auf eine Beratung. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es: „Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durch-führt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Der Anspruch besteht auch, wenn sich Versicherte mit ihrem Pflegebedarf an die Pflegekassenwenden, um die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung feststellen zu lassen. Der Pflegestützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem sich die Mitarbeiter/innen der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger untereinander abstimmen und Hilfe Suchenden die Sozialleistungen erläutern.“ djd