Sonderveröffentlichung

Verkehrsunfall – was nun? Was tun beim Unfall mit dem Auto?

Verkehrsunfall - was tun? Ein Blechschaden ist ärgerlich, aber wenn Menschen im Fahrzeug eingeklemmt sind kann es lebensbedrohlich werden. In jedem Fall ist richtiges und besonnenes Handeln wichtig. Es kann Leben retten und viel Ärger vermeiden.

Wenn’s gekracht hat, ist die Fachwerkstatt für die Reparatur die beste Lösung. Meist wickeln die Werkstätten auch die Modalitäten mit der Versicherung ab. Fotos: Emmenlauer

07.02.2020

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Bisher hat der Winter den Autofahrern wenig zu schaffen gemacht, aber auch wenn es nicht oder nur wenig schneit und kein dickes Glatteis die Straßen überzieht, sind Dunkelheit, rutschige nasse Straßen jetzt an der Tagesordnung. Schnell kann bei diesem Verhältnissen der Ernstfall eintreten: Ein Autounfall. Plötzlich kracht es!

Klar ist – jetzt muss man an viele Dinge gleichzeitig denken, um Schaden abzuwenden und in jeder Hinsicht unbeschadet aus einem Verkehrsunfall wieder herauszukommen.

In Deutschland gab es im vergangenen Jahr fast drei Millionen Unfälle. Die Unfallzahlen steigen in der kalten Jahreszeit. Denn trotz angepasstem Fahrverhalten und guten Winterreifen kommt es oft zu kleineren Unfällen, die glimpflich ausgehen und nur Blechschäden nach sich ziehen. Hat es gekracht, ist der Schock in der Regel erst einmal groß. Da hilft es, wenn man sich schon vorher informiert hat, was zu tun ist.

Was tun beim Unfall mit dem Auto?-2
Wenn möglich, sollte die Unfallstelle geräumt werden. Für den Fall, dass die kollidierten Fahrzeuge nicht mehr fahren können, muss die Unfallstelle abgesichert werden.

Unfallstelle sichern     

Priorität haben die Absicherung der Unfallstelle und die Erste Hilfe – natürlich mit Eigensicherung – gegenüber allen Unfallbeteiligten. Aber niemand sollte den Helden spielen, sondern besonnen handeln. Die letzte Erste-Hilfe-Unterweisung mit lebensrettenden Handgriffen sollte auf keinen Fall länger als zwei Jahre her sein.
     

Warnweste anlegen      

Für jedes Auto ist sie Pflicht. Die Rede ist von der Warnweste. Zumindest die des Fahrers sollte vom Fahrersitz aus erreichbar sein. Es gilt, den nachfolgenden Verkehr vor der Unfallstelle zu warnen. Je mehr Licht angeschaltet wird, desto besser werden Sie gesehen – vor allem bei Nacht und schlechter Sicht. Wichtige Absperrmaßnahmen: So gehen Sie vor, um die Unfallstelle zu sichern: Warnweste vor dem Aussteigen anziehen, Warnblinkanlage einschalten, Innenbeleuchtung des Fahrzeugs einschalten (vor allem bei Dunkelheit), Abblendlicht anlassen, Fernlicht ausschalten, Warndreieck aufbauen: mindestens 100 Meter hinter das eigene Fahrzeug, Warndreieck des Unfallgegners in der anderen Richtung aufbauen, Bodenhindernisleuchte oder Taschenlampe bei Dunkelheit am Warndreieck platzieren, alle anderen Insassen mit Warnwesten von der Straße wegführen.

Bei Gefahr für Leib und Leben rufen Sie die Feuerwehr. Sind Menschenleben in Gefahr, gibt es Verletzte oder laufen Betriebsstoffe aus den Unfallfahrzeugen aus, brauchen Sie die Feuerwehr. Sie ist europaweit unter der Euronotrufnummer 112 zu erreichen. Dort wird auch der Rettungsdienst koordiniert. Für andere Schäden und eine qualifizierte Unfallaufnahme ist die Polizei zuständig. Sie kann unter der Nummer 110 bundesweit einheitlich erreicht werden.

Notfalls Polizei rufen

Bei allen Unfällen stellen sich auch immer die Haftungsund die Schuldfrage. Sie sind verpflichtet, dem Unfallgegner und den Zeugen alle relevanten Daten anzugeben. Genauso besteht die Pflicht des Unfallgegners Ihnen gegenüber. Kommt der Unfallgegner dieser Verpflichtung nicht nach, gibt es Uneinigkeit über die Schuldfrage oder entfernt sich ein Unfallbeteiligter einfach vom Unfallort, müssen Sie in jedem Falle die Polizei hinzuziehen. Sind sich die Unfallgegner hingegen über die Schuld einig und lassen sich die Versicherungsdaten austauschen, ist es nicht zwingend notwendig, die Polizei hinzuzuziehen. Dann sollte jedoch nach Möglichkeit einen Unfallbericht ausgefüllt werden, den beide Unfallgegner unterschreiben.

Das sind die mitteilungspflichtigen Daten: Name und Vorname, Meldeanschrift, Rolle/Beteiligung am Unfallgeschehen, Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer, Kennzeichen und Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer (Kfz-Ident-Nr). Telefonnummer/E-Mail-Adresse für Rückfragen!

Außerdem benötigen Sie die Polizei immer dann, wenn Haftungsfragen anderer Parteien betroffen sind. Vor allem, wenn Sie mit einem Mietwagen oder einem Carsharing-Fahrzeug unterwegs sind, wird in der Regel ein polizeiliches Protokoll verlangt. Gleiches gilt, wenn Infrastruktur wie Verkehrsschilder, Bushaltestellen oder öffentliche Bäume bei dem Unfall beschädigt wurden.

Kein Schuldanerkenntnis

Kein Schuldanerkenntnis abgeben, bei möglicher Mitschuld/Unklarheit über Unfallhergang keinerlei Erklärungen abgeben: Gegen Sie auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis ab. Wenn auch nur ansatzweise die Möglichkeit einer Mitschuld Ihrerseits besteht, sollten Sie keine Erklärungen abgeben. Sie sind hierzu weder gegenüber der Polizei, erst recht nicht gegenüber dem Unfallgegner verpflichtet. Auch das Anrempeln eines parkenden Fahrzeugs ist ein Unfall. Fährt der Täter einfach weiter, ist der Straftatbestand der Unfallflucht grundsätzlich erfüllt. Das Anklemmen einer Nachricht unter dem Scheibenwischer reicht hier ebenfalls nicht aus. Nur wenn der Unfallfahrer sich direkt zur nächsten Polizeidienststelle begibt, um sich selbst anzuzeigen, kann er hier der Straftat entgehen, die Punkte und Fahrverbot nach sich ziehen kann.

Anwalt einschalten

Im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt (Fachanwalt Verkehrsrecht) einschalten: Sofort, wenn Sie zu Hause angekommen sind, sollten Sie Kontakt mit einem im Verkehrsrecht spezialisiertem Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, aufnehmen. Dieser informiert Sie und nimmt die weitere Schadensabwicklung in die Hand.

Nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf ! Wenn sich die gegnerische Versicherung telefonisch bei Ihnen meldet, verweisen Sie diese immer an Ihren Anwalt. Treffen Sie keinerlei Vereinbarungen mit der jeweiligen Versicherung. Renate Emmenlauer