Alle zwölf Sekunden passiert statistisch gesehen ein Unfall. Meistens nur Blechschäden, aber ärgerlich für alle Beteiligten. Kaum jemand weiß wirklich, was jetzt zu tun ist. Darum haben die Experten des ADAC mal die wichtigsten Punkte zusammengestellt.
1. Was muss ich nach dem Crash als Erstes tun?
Warnblinker einschalten und dann das Warndreieck aufstellen – in einem Abstand von 50 bis 100 Metern. Vor dem Aussteigen unbedingt die Warnweste anziehen. Erste Hilfe leisten, wenn nötig. Dann sollte man Beweise sammeln. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und den Schäden an den Autos. Sich nach Zeugen umsehen und deren Personalien aufnehmen. Jetzt kommt das Wichtigste: Mit dem Crashgegner gemeinsam den Unfallbericht ausfüllen – der gehört in jedes Handschuhfach
2. Wann sollte ich die Polizei rufen?
Auf jeden Fall, wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind. Auch bei größeren Sachschäden – bei kleinen Kratzern kommt die Polizei möglicherweise nicht. Gerufen werden sollte sie, wenn jemand verletzt wurde. Außerdem, wenn man sich mit dem Gegner streitet oder er sich aus dem Staub gemacht hat. Die Polizei hält fest, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Ein verbreiteter Irrtum: Die Beamten klären nicht, wer für den Schaden aufkommen muss.
An der Unfallstelle ist alles geklärt, jetzt muss das Auto weg. Falls es abgeschleppt werden muss, darf man grundsätzlich eine Werkstatt aussuchen. Übrigens: Das Wegräumen von Blechteilen und Scherben ist Sache des Verursachers. Nur bei schweren Unfällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.
4. Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?
Die des Unfallgegners. Haftet der andere zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn man glaubt, mindestens eine Teilschuld zu haben oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, muss man die eigene Kfz-Haftpflicht informieren. Am Ende geht es darum, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Nach dieser Haftungsquote werden die Ansprüche reguliert. Außer bei einer Vollkaskoversicherung. Die springt für die Reparaturen am eigenen Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt.
5. Wann darf die Werkstatt loslegen?
Bei Bagatellschäden bis circa 1000 Euro reicht der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Werkstatt mit Fotos vom Auto. Geht es um eine teurere Reparatur oder um einen Totalschaden, übernimmt sie die Rechnung für den Gutachter. Das Gutachten reicht man dann bei der Versicherung ein. Jetzt soll die Werkstatt endlich loslegen. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der Versicherung vor.
6. Muss ich meinen Schaden reparieren lassen?
Entweder man lässt das Auto gegen Rechnung reparieren, oder die Beule am Kotflügel und die Lackkratzer stören nicht. Man kann auf eine Reparatur verzichten oder den Flügel selbst ausbeulen. Dann kann man „fiktiv“ abrechnen. Das heißt: Man lässt sich die von der Werkstatt oder vom Gutachter ermittelten Kosten netto von der Versicherung auszahlen. Bei einem Totalschaden wird die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert erstattet
7. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?
Für die Zeit, in der das Auto in der Werkstatt ist, darf man sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings nur, wenn man ihn ausreichend nutzt, also täglich mindestens 20 Kilometer fährt. Bei der Auswahl des Mietwagens sollte eine Fahrzeugklasse niedriger gewählt werden, um Abzüge zu vermeiden: Wer einen Golf hat, zum Beispiel einen Polo.
Nicht nur bei der Wahl des Mietautos gilt: Man darf das Geld der Versicherung nicht mit vollen Händen ausgeben. Denn man hat eine Schadenminderungspflicht. Aber man muss auch nichts verschenken: Kosten für Anwalt, Abschleppwagen, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Telefon oder Porto kann man – immer im Verhältnis der Haftungsquote – geltend machen. pm