Laut dem Gesamtverband der Versicherer zählen April und Mai sowie die Monate Oktober bis Dezember zu den unfallträchtigen Zeiten. Im Frühling, wenn die Tiere sich auf die Suche nach einem Paarungspartner machen, überqueren sie oft plötzlich die Straße. Auch wenn es abends dunkel wird, steigt im Feierabendverkehr die Gefahr von Begegnungen mit Wildtieren. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, wie man sich verhalten sollte, wenn es zu einem plötzlichen Zusammenstoß mit Reh, Wildschwein oder Fuchs gekommen ist. Nach einem Wildunfall gelten dieselben Verhaltensregeln wie nach jedem anderen Unfall: Warnblinker einschalten, Warnweste anlegen und die Unfallstelle absichern. Sollte es Verletzte geben, sind als erstes Rettungskräfte über den Notruf zu informieren, bevor Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen werden.
Polizei informiert Jäger
Außerdem muss, außer bei Kleintieren wie Igeln oder Fröschen, immer die Polizei verständigt werden. Diese informiert wiederum den zuständigen Jäger oder die zuständige Jägerin, damit diese sich um das verletzte oder getötete Tier kümmern kann. Verletzte oder tote Tiere sollten nie angefasst oder gar verfolgt werden. Einerseits könnte ein panisches Tier gefährlich werden, andererseits können die Tiere Krankheiten und Parasiten übertragen. Nach einem Wildunfall sollten sich Autofahrende unbedingt eine Wildunfall-Bescheinigung von der Polizei ausstellen lassen. Diese Bescheinigung wird für die Versicherung benötigt. Fotos vom Unfallort können ebenfalls hilfreich sein. Schäden am eigenen Auto, die durch den Zusammenstoß mit Haarwild wie Wildschweinen, Rehen oder Hirschen entstehen, sind in der Regel über die Teile oder Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Achtung bei Kleintieren: Wer im Auto für Kleintiere wie Hasen, Igel oder Füchse abrupt bremst und so einen Unfall verursacht, trägt häufig eine Mitschuld. Schäden durch Ausweichmanöver müssen Teilkasko-Versicherte oft selbst tragen, da der Schaden in der Regel durch den Aufprall geringer gewesen wäre als durch das Ausweichen. Aus Sicht der Versicherung wurde der Schaden in einem solchen Fall grob fahrlässig herbeigeführt. Auch aus Sicht der Verkehrssicherheit sollten keine gefährlichen Ausweichmanöver unternommen werden. Das Risiko, in den Gegenverkehr zu geraten oder gegen einen Baum zu fahren, ist zu hoch. Im Ernstfall ist ein kontrollierter Aufprall besser als ein unkontrolliertes Ausweichmanöver.
Bei der Vollkaskoversicherung ist es hingegen egal, mit welchem Tier man kollidiert ist und ob der Schaden durch den Aufprall oder das Ausweichen entstanden ist. Bei großer Fahrlässigkeit können Leistungen allerdings gekürzt werden.
Die eigenen Versicherungsbedingungen sollten genau geprüft werden: Häufig sind bestimmte Tierarten ausgeschlossen. Sind außerdem noch Schäden an den Leitplanken oder anderen Fahrzeugen entstanden, kommt dafür die Haftpflichtversicherung auf. pm
Fehlverhalten ist strafbar
Wer ein verletztes oder totes Tier einfach mitnimmt, macht sich der Wilderei strafbar. Wer einfach weiterfährt und einen Wildunfall nicht meldet, verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
Keinerlei Behinderung
Rettungswege sind freizuhaltenund zwar in jeder Minute. Tut man das nicht, drohen empfindliche Strafen.
Wer mit seinem Fahrzeug Rettungskräfte auch nur eine Minute behindert, muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Der Fall: Bei einem Unfall erlitt eine ältere Radfahrerin eine stark blutende Kopfverletzung. Am Unfallort trafen mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und dann der Rettungsdienst ein. Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen.
Angeklagter blockiert die Durchfahrt
Der Angeklagte erreichte die Unfallstelle kurz vor dem mit Blaulicht und Signalhorn kommenden Rettungswagen. Er sah die Radfahrerin mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegen, sowie den herannahenden Rettungswagen. Dennoch hielt er vor der Lücke, und versperrte so den Weg zur Unfallstelle. Erst nach mehrmaliger Aufforderung der Polizei fuhr er ein Stück weiter. Dort öffnete er wieder seine Fahrertür. Der Rettungswagen, der ohne Signalhorn weitergefahren war, musste erneut stoppen. Insgesamt verzögerte sich dessen Ankunft mindestens um eine Minute. Es folgte: eine Anzeige.
Geldstrafe und Fahrverbot angemessen
Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt - wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und falscher Verdächtigung. Denn wenn jemand den Weg zum Unfallort versperrt, wird dies bereits als Gewalt gewertet - und als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft. Für das Gericht war auch die Dauer der Behinderung von einer Minute wesentlich. Bei einer stark blutenden Kopfverletzung könne man davon ausgehen, dass eine solche Verzögerung ausreichend ist, um die Rettungsdienste zu behindern. Der Angeklagte hatte den Einsatz durch mehrere Handlungen verzögert. Ein Fahrverbot von vier Monaten war aus Sicht des Gerichts angemessen. dpa