Ein kleiner Rempler am nebenstehenden Fahrzeug, den Seitenspiegel des entgegenkommenden Autos gestreift oder ein Verkehrsschild beim Einparken angefahren – diese kleinen Unachtsamkeiten können jedem passieren. Oft ist der Schaden kaum sichtbar oder scheinbar geringfügig. Besonders dann, wenn die betroffene Person nicht in Sicht ist. Doch wer sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne mit der geschädigten Person Kontakt aufzunehmen, begeht „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Der Paragraf 142 des Strafgesetzbuches sieht dafür eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe vor: „Schuldig macht sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“. Dies gilt übrigens nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch auf einem Supermarktparkplatz.
Unfall nicht nicht bemerkt
Ein häufiger Streitpunkt vor Gericht ist die Frage, ob der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bestrafung wegen Unfallflucht Vorsatz erfordert. Wer den Unfall glaubhaft nicht bemerkt hat, kann nicht wegen Unfallflucht verurteilt werden.
Freispruch dank Spinnenpanik
Eine Frau verursachte in einem Parkhaus einen Schaden an einem anderen Auto, als sie panisch ihre Autotür aufriss, weil sie eine Spinne im Wageninneren bemerkte. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf der Unfallflucht frei, weil das Schadensereignis sich nicht im direkten Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs befand, da das Fahrzeug stand und die Reaktion durch eine phobische Panik ausgelöst wurde.
Hundehalterin als Unfallflüchtige
Das Amtsgericht München verurteilte eine Hundehalterin wegen Unfallflucht, nachdem ihr unangeleinter Hund einer Radfahrerin vors Rad gelaufen war, diese stürzte und sich verletzte. Die Frau hatte den Unfallort verlassen, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Das Gericht entschied, dass nicht nur Autofahrer, sondern generell Unfallbeteiligte in diesem Fall die Halterin zur Feststellung ihrer Identität verpflichtet sind.
Vorsatz ist kein Unfall
Wer absichtlich Mülltonnen aus dem Auto wirft und dadurch ein Auto beschädigt, begeht keinen „Unfall“, erklärte der Bundesgerichtshof und sprach zwei Männer von der Unfallflucht frei, die mutwillig ein Auto beschädigten, indem sie eine Mülltonne aus einem fahrenden Auto gegen einen anderen Wagen schubsten.
Ein Unfall sei nur das, was aus den normalen Risiken des Straßenverkehrs entsteht. Handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um Vorsatz, besteht also keine Unfallflucht. ab