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Verkehrsunfall was nun? Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Warum das Verlassen der Unfallstelle auch bei kleinen Remplern strafbar ist.

Unfallschäden müssen gemeldet werden.     Foto: Z. Scheurer/dpa-mag

13.02.2026

Ein kleiner Rempler am nebenstehenden Fahrzeug, den Seitenspiegel des entgegenkommenden Autos gestreift oder ein Verkehrsschild beim Einparken angefahren - diese kleinen Unachtsamkeiten können jedem passieren. Oft ist der Schaden kaum sichtbar oder scheinbar geringfügig. Besonders dann, wenn die betroffene Person nicht in Sicht ist. Wer sich hier vom Ort des Geschehens entfernt, ohne mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen, begeht "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".

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 Paragraf 142 des Strafgesetzbuches sieht dafür eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe vor. Schuldig macht sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Dies gilt übrigens nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch auf einem Supermarktparkplatz.

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Den Unfall nicht bemerkt
Ein häufiger Streitpunkt vor Gericht ist die Frage, ob der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bestrafung wegen Unfallflucht Vorsatz erfordert. Wer den Unfall glaubhaft nicht bemerkt hat, kann nicht wegen Unfallflucht verurteilt werden, selbst wenn er ihn bei höherer Sorgfalt hätte bemerken können. Die Beweislast dafür, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat, liegt bei der Staatsanwaltschaft. 

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Freispruch dank Spinnenpanik
Eine Frau verursachte in einem Parkhaus einen Schaden an einem anderen Auto, als sie panisch ihre Autotür aufriss, weil sie eine Spinne im Wageninneren bemerkte. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf der Unfallflucht frei, weil das Schadensereignis sich nicht im direkten Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs befand, da das Fahrzeug stand und die Reaktion durch eine phobische Panik ausgelöst wurde. 

Die Hundehalterin als Unfallflüchtige
Das Amtsgericht München verurteilte eine Hundehalterin wegen Unfallflucht, nachdem ihr unangeleinter Hund einer Radfahrerin vors Rad gelaufen war, diese stürzte und sich verletzte. Die Frau hatte den Unfallort verlassen, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Das Gericht entschied, dass nicht nur Autofahrer, sondern generell Unfallbeteiligte in diesem Fall die Halterin - zur Feststellung ihrer Identität verpflichtet sind. 

Planung ist kein Unfall
Wer absichtlich ein anderes Auto beschädigt, begeht keinen "Unfall“, sagt der Bundesgerichtshof. Denn ein Unfall ist nur das, was aus den normalen Risiken des Straßenverkehrs entsteht - und nicht aus einer Schnapsidee. Wird ein Schadensereignis geplant herbeiführt, handelt es sich nicht um einen Unfall, also auch keine Unfallflucht. Die Beteiligten kamen somit glimpflich davon.



pm