Sonderveröffentlichung

Verkehrsunfall - was nun? Kein Kavaliersdelikt

Warum das Verlassen der Unfallstelle auch bei kleinen Remplern strafbar ist.

Unfallschäden müssen immer gemeldet. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

13.02.2026

Ein kleiner Rempler am nebenstehenden Fahrzeug, den Seitenspiegel des entgegenkommenden Autos gestreift oder ein Verkehrsschild beim Einparken angefahren - diese kleinen Unachtsamkeiten können jedem passieren.

Oft ist der Schaden kaum sichtbar oder scheinbar geringfügig. Auch wenn die betroffene Person nicht in Sicht ist: Wer sich hier vom Ort des Geschehens entfernt, ohne mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen, begeht „Unerlaubtes Entfernen von Unfallort“. Paragraf 142 des Strafgesetzbuches sieht dafür eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe vor.

Dies gilt übrigens nicht nur auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, sondern auch auf einem Supermarktparkplatz oder auf einem anderen Privatgrund.

Den Unfall nicht bemerkt

Ein häufiger Streitpunkt vor Gericht ist die Frage, ob der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bestrafung wegen Unfallflucht Vorsatz erfordert. Wer den Unfall glaubhaft nicht bemerkt hat, kann nicht wegen Unfallflucht verurteilt werden, selbst wenn er ihn bei höherer Sorgfalt hätte bemerken können. Die Beweislast dafür, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat, liegt bei der Staatsanwaltschaft.

Freispruch dank Spinnenpanik

Eine Frau verursachte in einem Parkhaus einen Schaden an einem anderen Auto, als sie panisch ihre Autotür aufriss, weil sie eine Spinne im Wageninneren bemerkte. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf der Unfallflucht frei, weil das Schadensereignis sich nicht im direkten Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs befand, da das Fahrzeug stand und die Reaktion durch eine phobische Panik ausgelöst wurde.

Die Hundehalterin als Unfallflüchtige

Das Amtsgericht München verurteilte eine Hundehalterin wegen Unfallflucht, nachdem ihr unangeleinter Hund einer Radfahrerin vors Rad gelaufen war, diese stürzte und sich verletzte. Die Frau hatte den Unfallort verlassen, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Das Gericht entschied, dass nicht nur Autofahrer, sondern generell Unfallbeteiligte in diesem Fall die Halterin zur Feststellung ihrer Identität verpflichtet sind.

Dreiste Begründung

Polizisten bekommen oft die haarsträubendsten Erklärungen von beschuldigten Personen zu hören. Besonders ungeniert war die Ausrede einer 80-jährigen Autofahrerin, die im Kreis Mettmann ein parkendes Auto gerammt hatte. Zwei Beamte stoppten die Seniorin im stark beschädigten Auto, nachdem sie einen lauten Knall gehört hatten. Die Fahrerin erklärte jedoch, dass sie im Moment keine Zeit für eine Kontrolle hätte, da sie Zigaretten holen müsse.

Unternehmen aus der Region

Planung ist kein Unfall

Wer absichtlich ein Auto beschädigt, begeht keinen „Unfall“ im Rechtssinn, sagt der Bundesgerichtshof. Denn ein Unfall ist nur das, was aus den normalen Risiken des Straßenverkehrs entsteht - und nicht aus einer Schnapsidee. Wird ein Schadensereignis geplant herbeiführt, handelt es sich nicht um einen Unfall - also: kein Unfall - keine Unfallflucht.
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