Ein kleiner Rempler am nebenstehenden Fahrzeug, den Seitenspiegel des entgegenkommenden Autos gestreift oder ein Verkehrsschild beim Einparken angefahren - diese kleinen Unachtsamkeiten können jedem passieren. Oft ist der Schaden kaum sichtbar oder scheinbar geringfügig. Besonders dann, wenn die betroffene Person nicht in Sicht ist. Wer sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen, begeht „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
§ 142 des Strafgesetzbuches sieht dafür eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe vor. Schuldig macht sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Dies gilt übrigens nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch auf einem Supermarktparkplatz.
Unfall nicht bemerkt:
Ein häufiger Streitpunkt vor Gericht ist die Frage, ob der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bestrafung wegen Unfallflucht Vorsatz erfordert. Wer den Unfall glaubhaft nicht bemerkt hat, kann nicht wegen Unfallflucht verurteilt werden, selbst wenn er ihn bei höherer Sorgfalt hätte bemerken können. Die Beweislast dafür, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat, liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Freispruch dank Spinnenpanik:
Eine Frau verursachte in einem Parkhaus einen Schaden an einem anderen Auto, als sie panisch ihre Autotür aufriss, weil sie eine Spinne im Wageninneren bemerkte. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf der Unfallflucht frei, weil das Schadensereignis sich nicht im direkten Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs befand, da das Fahrzeug stand und die Reaktion durch eine phobische Panik ausgelöst wurde.
Planung ist kein Unfall:
Wer absichtlich mit Mülltonnen ein Auto beschädigt, begeht keinen „Unfall“ im Rechtssinn, sagt der Bundesgerichtshof. Ein Unfall ist nur, was aus den normalen Risiken des Straßenverkehrs entsteht – und nicht aus einer Schnapsidee. Wird ein Schadensereignis geplant herbeigeführt, handelt es sich nicht um einen Unfall.
Von Andreas Brücken