Das Widerrufsrecht macht es möglich, Weihnachtsgeschenke zurückzuschicken, die nicht gefallen. Allerdings häufen sich die Fälle, dass Unternehmen behaupten, zurückgesandte Waren seien gar nicht oder nur teilweise bei ihnen angekommen, heißt es von der Verbraucherzentrale Hamburg. Wichtig zu wissen: Auch bei Verlust der Sendung sind Händler verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Die Rechtslage sei klar, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale. Aber: Wer retour versendet, muss ordnungsgemäß verpacken, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).
Sonst kann er oder sie für Transportschäden verantwortlich gemacht werden. Und: Der Nachweis über den Versand der konkreten Ware liegt bei Kunde oder Kundin. Ein Paketbeleg reicht hier nicht aus. Die Verbraucherschützer raten daher, beim Verpacken und Versenden von Retouren sorgfältig zu sein. Diese Tipps sind wichtig, wenn es um teure Artikel geht oder viele Stücke aus einer Bestellung zurückgehen sollen: Verschicken Sie die Retoure nur mit Einlieferungsbeleg und einer Nummer zur Sendungsverfolgung. Packen Sie im Beisein einer zweiten Person, die bestenfalls mit zum Paketshop kommt. So gibt es einen Zeugen oder eine Zeugin. Machen Sie Fotos oder Videos vom Inhalt der Retoure. dpa