Ob Deko, Kosmetik oder Socken: Nicht immer kommen Geschenke zu Weihnachten so gut an, wie man es gern hätte. Wer dem Beschenkten doch noch ein Lächeln ins Gesicht zaubern möchte, denkt nach Weihnachten womöglich über einen Umtausch nach. Doch nicht immer ist das so einfach. Gerade für Präsente, die auf dem Weihnachtsmarkt oder im stationären Handel erworben wurden, gibt es kein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Rückgabe. „Viele Geschäfte bieten das aber auf freiwilliger Basis an“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Ihr Tipp: Am besten schon vor dem Kauf nachfragen, ob ein Umtausch oder eine Rückgabe möglich ist. Ob der Händler dann allerdings den Kaufpreis erstattet, einen Gutschein ausstellt oder den Umtausch von Ware gegen Ware zulässt, obliegt allein ihm.
Online gilt Widerrufsrecht
Wer das Geschenk im Netz gekauft hat, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht - manche Anbieter haben rund um Weihnachten sogar kundenfreundlichere Regelungen. „Wenn Ihnen ein Produkt nicht gefällt oder nicht passt, können Sie es ohne Angabe von Gründen zurückschicken“, sagt Wojtal. Ausgenommen: personalisierte Geschenke und Hygieneartikel. Denn sie können nicht mehr ohne Weiteres an andere Kunden weiterverkauft werden. Gleiches gilt für Ware, bei der eine vorhandene Versiegelung geöffnet wurde. Dabei gilt: Artikel sollten nur insoweit ausprobiert und getestet werden, wie es auch im Handel möglich wäre. Laut dem EVZ können Gebrauchsspuren sonst zu einem Wertersatzanspruch führen, der Händler darf einen Teil des Kaufpreises einbehalten. Übrigens: Anders als es manche allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, muss die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. dpa