Das Recht auf Bildung
Sonderveröffentlichung

Berufswahl & Zukunft Das Recht auf Bildung

Azubis dürfen grundsätzlich eine Urlaubsvertretung übernehmen, aber nur unter Einhaltung gewisser Regeln.

Die Berufschule ist ein wichtiger und fester Bestandteil der Ausbildung. Foto:contrastwerkstatt/stock.adobe.com

24.07.2023

Auszubildende lernen im Betrieb nach und nach, worauf es in ihrem jeweiligen Beruf ankommt. Sind dort gerade viele Beschäftigte in Urlaub, ist ihr Einsatz womöglich besonders gefragt. Doch dürfen Azubis eigentlich als Urlaubsvertretung im Ausbildungsbetrieb eingesetzt werden?

Diese Regeln gelten

Verboten ist es jedenfalls nicht. Allerdings gibt es Grenzen, unter welchen Umständen ein Einsatz als Vertretung infrage kommt. Denn ein Azubi ist keine normale Arbeitskraft. In der Ausbildung gelten in vielen Bereichen andere Regeln.

Eine Urlaubsvertretung ist nur dann sinnvoll, wenn die Auszubildenden schon über genügend Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die anstehenden Aufgaben überhaupt bewältigen zu können. Ein Auzbi im ersten Lehrjahr oder gar noch in den ersten Wochen der Ausbildung sollte keine Urlaubsvertretung übernehmen müssen. Hier gleich zu Beginn einer Ausbildung in kaltes Wasser geworfen zu werden, wird niemandem gerecht und könnte je nach Fall auch dem Ausbildungsgedanken widersprechen.

Der Ausbildungsgedanke ist in Paragraf 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Ausbildende haben demnach dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“. Zudem müssen Ausbilderinnen und Ausbilder laut BBIG selbst ausbilden oder eine Kollegin oder einen Kollegen ausdrücklich damit beauftragen.

Berufsschule geht vor

Auch wenn die Personaldecke während der Ferienzeit einmal dünn sein sollte, dürfen Azubis also nicht gänzlich allein am Ausbildungsplatz sein. Und auch nicht allein mit anderen Azubis, Praktikanten oder Ungelernten arbeiten, die als Ausbilder nicht geeignet sind.

Zu berücksichtigen sind bei der Planung einer etwaigen Urlaubsvertretung zudem die festgelegten Zeiten der Auszubildenden für die Berufsschule. Im Betrieb einspringen und dafür Unterricht in der Berufsschule zu verpassen, ist keine Option. Denn der Unterricht in der Berufsschule geht immer vor. Auszubildende haben einen Anspruch auf den Unterricht in der Berufsschule, unabhängig davon, wie viel Arbeit gerade im Betrieb anfällt. (Quelle: dpa)